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Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 208

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 208 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 208); der Strafrechtstheorie und -praxis als „Straftäter“ auch derjenige bezeichnet, der im Sinne des Gesetzes (§ 22 StGB) nicht „Täter“, sondern „Teilnehmer“ (Anstifter, Mittäter oder Gehilfe) ist. Die zweite Bedingung ist, daß Straftäter nur sein kann, wer im Sinne des Strafrechts zurechnungsfähig ist. Bei Zurechnungsunfähigkeit (§ 15 Abs. 1 StGB) entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Damit verbietet es sich auch, denjenigen, der im Zustand fehlender Zurechnungsfähigkeit eine an sich mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, als Straftäter zu bezeichnen. Die Zurechnungsfähigkeit ist ein konstitutives Element der Persönlichkeit des Straftäters. Sie besagt, daß der Mensch fähig gewesen ist, sich zum Zeitpunkt der Tat verantwortungsbewußt zu entscheiden (vgl. 5.2.6.). Die Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die wegen der Begehung einer Tat angewandt werden, können ihre gesellschaftliche und individuelle Wirksamkeit nur entfalten, wenn die Person, der gegenüber sie angewandt werden, auch subjektiv in der Lage war, Verantwortung für ihr Handeln zu tragen. Eine dritte Voraussetzung betrifft das Lebensalter. Nach § 65 StGB tritt strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein Verhalten, das die Strafgesetze verletzt, erst mit der Vollendung des 14. Lebensjahres ein. Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, sind weder strafrechtlich verantwortlich, noch können sie als Straftäter behandelt werden. Hiermit eng verknüpft ist eine vierte allgemeine Bedingung, die als „persönliche Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen“ im Gesetz geregelt ist. Nach § 66 StGB ist in jedem Falle die „Schuldfähigkeit“ des Jugendlichen festzustellen. Sie liegt vor, wenn der Jugendliche auf Grund des Entwicklungsstandes seiner Persönlichkeit fähig war, sich bei seiner Entscheidung zur Tat von den hiervon berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen (vgl. Kap. 8). Hiernach ist der Straftäter eine zurechnungsfähige erwachsene bzw. eine schuldfähige jugendliche Person, die eine Straftat begangen hat. Mit dieser Definition sind jedoch nur die elementarsten gesetzlichen Voraussetzungen umschrieben, die an die Person des Straftäters gestellt werden. In einer Reihe von Tatbeständen (z. B. §§ 136, 143, 145, 147, 152,171 StGB) werden weitere gesetzliche Anforderungen an den Straftäter als Subjekt der Straftat gestellt, die in besonderen Fällen beim Täter vorliegen müssen (sog. Subjektseigenschaften, z. B. Rechtsanwalt, Erzieher, Verwandter, Staatsfunktionär). Alle diese Voraussetzungen bzw. Anforderungen betreffen Momente oder Seiten der Persönlichkeit des Straftäters, die bei den Straftaten für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von konstitutiver Bedeutung sind und deshalb im Verfahren unabdingbar festgestellt werden müssen. Diese gesetzlichen Anforderungen, so bedeutsam sie auch sind, erschöpfen aber noch nicht die eigentliche Problematik der Persönlichkeit des Straftäters als Subjekt der Tat. Diese ergibt sich vielmehr aus der Wechselbeziehung von Tat und Täter. Für die Bestimmung des Maßes der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist bedeutsam, festzustellen, ob und inwieweit Momente der Persönlichkeit des Subjekts der Straftat selbst in die Tat eingegangen sind. Hier geht es um Persönlich- 208;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 208 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 208) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 208 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 208)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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