Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 195

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 195 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 195); müssen. Hierin äußert sich zugleich die Entschlossenheit der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates, gesellschaftsgefährliche und gesellschaftswidrige Handlungen nicht zu dulden und konsequent zu unterbinden, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung sowie die Bürger vor ihnen zuverlässig zu schützen und die Verantwortlichen für ihre Tat vor Staat und Gesellschaft persönlich einstehen zu lassen. In diesem Sinne bildet die Strafbarkeit eine wesentliche Bedingung der Rechtssicherheit, die als wichtiger Faktor „das Vertrauen der Bürger zu ihrem sozialistischen Staat festigt“22. Die Notwendigkeit, als staatlichrechtliche Reaktion auf die Begehung einer Straftat Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit anzuwenden, ist daher auch nur unter gesetzlich genau geregelten besonderen Umständen ausgeschlossen (vgl. 7.2.). Die Strafbarkeit findet ihren gesetzlichen Niederschlag in den mit der jeweiligen Straftatbeschreibung unmittelbar verknüpften Strafandrohungen der speziellen Strafrechtsnormen, in den Bestimmungen des Allgemeinen Teils über die Anwendung der einzelnen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (z. B. §§ 28, 30, 36,37,39,74 ff. StGB) und in den Vorschriften über die Strafzumessung (§§61 ff. StGB). Bei den Vergehen bedeutet Strafbarkeit die Notwendigkeit, entweder Strafen durch ein staatliches Gericht auszusprechen oder, bei der Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht, bestimmte Erziehungsmaßnahmen zur Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters anzuwenden. Die Strafbarkeit ist also bei Vergehen nicht notwendig als Anwendung einer gerichtlichen Strafe zu verstehen. Dementsprechend bestimmt § 1 Abs. 2 StGB: „Sie ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege oder Strafen ohne Freiheitsentzug oder, soweit gesetzlich vorgesehen, bei schweren Vergehen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Die Strafe für besonders schwere fahrlässige Vergehen ist, soweit gesetzlich vorgesehen, Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren.“ Bei Verbrechen bedeutet Strafbarkeit stets die Notwendigkeit, durch ein staatliches Gericht eine Strafe auszusprechen; denn bei Verbrechen kommen wegen ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur Strafen in Frage. Angesichts dessen, daß bei den Vergehen die Strafe nicht die einzige Art von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist, wurde die Frage aufgeworfen, ob der Begriff der Strafbarkeit weiterhin berechtigt ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß für Vergehen durch die Strafrechtsnormen stets eine Kriminalstrafe als mögliche Reaktion vorgesehen ist, an deren Stelle unter den Voraussetzungen des § 28 StGB auch die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht erfolgen kann. Insofern ist die gesetzliche Androhung einer Strafe ein notwendiges konstitutives Element der Erklärung einer Handlung zu einem Vergehen. Es gibt deshalb auch keine Strafrechtsnormen, die für Vergehen nur Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Gericht androhen. Wenn auch bei vielen Vergehen, z. B. leichten Eigentumsdelikten, der Täter 22 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Parteitag der SED, Berlin 1971, S.67. 13* 195;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 195 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 195) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 195 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 195)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den objektiven Möglichkeitni cfr zu lösenden Beobachtungsauf gäbe -entweder noch währetid dfer Beobachtung oder sofort im Anschluß daran dokumentiert worden sind.

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