Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 193

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 193 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 193); Eine besondere und bedeutende Rolle spielen hierbei die verschiedenen Formen der Mitwirkung der Werktätigen an der sozialistischen Strafrechtspflege (als Schöffen, als Vertreter der Kollektive der Werktätigen, als gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger, als Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte). In diesen Formen der Mitwirkung an der Strafrechtsprechung nehmen die Werktätigen über die allgemeine moralische Mißbilligung hinaus aktiven Einfluß auf die Einschätzung der Straftat. Dieses moralisch-politische Urteil der Werktätigen über die Straftat entwickelt sich zugleich immer stärker zu einem Faktor bei der Entscheidung über die anzuwendenden Straf- und Erziehungsmaßnahmen. So ist die Auffassung eines Kollektivs aus dem Arbeits- oder Lebensbereich des Rechtsverletzers ein wichtiges Moment für den gerichtlichen Strafausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug. Im gleichen Sinne bestimmt § 31 Abs. 1 StGB, daß Kollektive der Werktätigen sich verpflichten können, die Bürgschaft über den Rechtsverletzer zu übernehmen, verbunden mit dem Vorschlag an das Gericht, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen. Ein solcher Vorschlag ist für das Gericht zwar nicht bindend, verpflichtet es aber, diesen eingehend zu prüfen und sich im Falle seiner Ablehnung gründlich und überzeugend mit ihm auseinanderzusetzen. Die öffentliche Meinung ist zugleich eine der wichtigsten Garantien der Gesetzlichkeit der Strafrechtspflege (Art. 7 StGB). Der sozialistischen Strafrechtspflege sind die für die bürgerliche Gesellschaft typische Trennung und Gegenüberstellung von Recht und Moral sowie die Ignoranz der Justiz gegenüber den moralischen Überzeugungen und Anschauungen der werktätigen Massen fremd, sie findet im Rechtsbewußtsein der Werktätigen eine tiefe Quelle ihrer Autorität, Überzeugungskraft und mobilisierenden gesellschaftlichen Wirksamkeit. 4.1.3.4. Die Strafrechtswidrigkeit Die Strafrechtswidrigkeit ist die juristische Widerspiegelung der Gesellschaftswidrigkeit des Vergehens oder der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens. Die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit einer Tat ist der Grund dafür, daß die Handlung im Strafgesetz zum Vergehen oder Verbrechen erklärt und mit Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bedroht wird. Die Strafrechtswidrigkeit bringt die mit jeder Straftat verknüpfte Negation der durch das Strafrecht repräsentierten sozialistischen Rechtsordnung und damit den Charakter der Straftat als Rechtsbruch zum Ausdruck. Sie besagt zugleich, daß Handlungen nur dann Straftaten sein können, wenn sie vom Strafrecht verboten sind. Die Strafrechtswidrigkeit als Eigenschaft der Straftat ist eine notwendige Konsequenz aus dem Prinzip der Gesetzlichkeit der Bestrafung, das im sozialistischen Strafrecht der DDR strikt verwirklicht wird. Dazu bestimmt Art. 99 Abs. 2 Verfassung: „Eine Tat zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn diese zur Zeit der Begehung der Tat gesetzlich festgelegt ist “ Der gleiche Grundsatz ist in Art. 4 StGB sowie auch in § 1 Abs. 1 StGB fixiert. Dort heißt es: „Straftaten sind Handlungen (Tun oder Unterlassen), die nach dem Gesetz als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen.“ 13 Lehrbuch StGB 193;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 193 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 193) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 193 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 193)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph, Ziffer bis Strafprozeßordnung sein, die Festnahme auf frischer Tat sowie die Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls.

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