Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 161

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 161 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 161); Aus der grammatikalisch-syntaktischen Analyse ergibt sich z. B., daß überall dort, wo der gesetzliche Tatbestand die Worte „um zu verwendet (z. B. §§ 158, 159, 171), nicht die Herbeiführung eines bestimmten Resultates, sondern eine über die objektive Tathandlung hinausreichende Zielstellung gefordert wird. Der Täter muß aus dieser Absicht gehandelt haben. Die Vollendung der Straftat erfordert jedoch nicht, daß er diese 2Telstellung auch erreicht hat. Aus einem Vergleich der gesetzlichen Begriffe ergibt sich, daß z. B. der Begriff der „schweren Körperverletzung“ einen gesetzlich feststehenden Inhalt hat. Das Gesetz kennzeichnet mit diesem Begriff den schweren Fall der Körperverletzung in § 116 StGB. Überall dort, wo dieser Begriff verwendet wird, bezieht sich das Gesetz stillschweigend auf § 116 und verlangt damit das Vorliegen der in diesem Tatbestand beschriebenen schweren gesundheitlichen Schäden (§ 120 Abs. 2; § 121 Abs. 2 Ziff. 2; § 122 Abs. 3 Ziff. 2; § 128 Abs. 1 Ziff. 3 StGB). Daraus ergibt sich andererseits, daß bei der Verwendung anderslautender Formulierungen nicht unbedingt der Eintritt der in § 116 beschriebenen schweren Gesundheitsschäden vorliegen muß (z.B. „schwere Gesundheitsschädigung“ in § 155 StGB oder „erhebliche Schädigung der Gesundheit“ in § 196 StGB). Bei der Anwendung der grammatikalisch-semantischen Methode muß besonders sorgfältig geprüft werden, ob und welche Schlüsse aus den gewonnenen Aussagen für die Ermittlung der konkreten Funktion und die Interpretation des Wortlautes der betreffenden Norm gezogen werden können. Gesetzlicher und allgemeiner Sprachgebrauch decken sich weitgehend. Abweichungen vom allgemeinen Sprachgebrauch und die Verwendung spezieller juristischer Termini sind jedoch im Interesse einer rationellen und eindeutigen Erfassung gesetzlicher Sachverhalte nicht zu umgehen. Allgemeine linguistische Erwägungen besitzen insofern nur einen begrenzten Aussagewert für die Erkenntnis juristischer Sachverhalte. 3.3.3.3. Die sogenannte historische tyethode Sie besteht darin, daß aus der Zielstellung, die der Gesetzgeber mit einer Strafrechtsnorm zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfolgt hat, Rückschlüsse auf den konkreten gesellschaftlichen Inhalt und Anwendungsbereich dieser Strafrechtsnorm zum Zeitpunkt ihrer Anwendung gezogen werden. Zu diesem Zweck wird zunächst geprüft, ob sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nähere Hinweise auf die vom Gesetzgeber mit dieser Norm verfolgte Zielstellung ergeben. Dazu sind die amtliche Begründung, die Präambel des Gesetzes, veröffentlichte Entwürfe, die Materialien der öffentlichen Diskussion von Gesetzen sowie die Stellungnahme der Ausschüsse der Volkskammer heranzuziehen. Aus den Änderungen, die in dem von der Volkskammer beschlossenen Gesetzestext gegenüber dem zur öffentlichen Diskussion gestellten Entwurf enthalten sind, können sich beispielsweise nähere Hinweise auf die Zielstellung ergeben, die der Gesetzgeber mit einer Strafrechtsnorm verfolgt hat. Nach der Ermittlung der ursprünglichen Zielstellung der Strafrechtsnorm ist weiter zu prüfen, ob sich daraus Rückschlüsse für den gegenwärtigen konkreten gesellschaftlichen Inhalt und Anwendungsbereich der auszulegenden Norm ableiten lassen. Bei der Anwendung der sog. historischen Methode ist jedoch folgendes zu beachten: Der konkrete gesellschaftliche Inhalt und Anwendungsbereich der Strafrechts- 11 11 Lehrbuch StGB 161;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 161 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 161) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 161 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 161)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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