Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 71

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 71 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 71); 3.2. Straftaten gegen Leben und Gesundheit des Menschen 3.2.1. Vorsätzliche Tötungsverbrechen Vorsätzliche Tötungen gehören zu den schwersten Verbrechen. Sie sind in der DDR zahlenmäßig gering und auf einen Stand zurückgegangen, wie er für kapitalistische Staaten undenkbar wäre7) Derartige Verbrechen vernichten den Betroffenen in seiner natürlichen und gesellschaftlichen Existenz. Das hat nicht wiedergutzumachende Auswirkungen auf die Familie und die Gesellschaft. Der angegriffene Mensch wird als Persönlichkeit, Mitglied sozialistischer Kollektive, Träger der gesellschaftlichen Entwicklung und als Produktivkraft gewaltsam vom Leben ausgeschlossen. Allgemeine Merkmale der vorsätzlichen Tötungsverbrechen Das Gesetz differenziert bei den vorsätzlichen Tötungen zwischen Mord und Totschlag. Damit wird der unterschiedlichen Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen Rechnung getragen. Die objektive Seite besteht bei allen Tötungsverbrechen in der Verursachung des Todes eines anderen Menschen durch Handlungen des Täters. Entscheidendes Kriterium für den Eintritt des Todes ist der Gehirntod. Er wird - in Übereinstimmung mit leitenden Medizinern - definiert als grobanatomische oder feinstrukturelle Zerstörung des Gehirns in seiner Gesamtheit, die zur Auflösung der biologischen Funktionseinheit des menschlichen Organismus und damit über kurz oder lang auch zum definitiven Verfall peripherer Organfunktionen führt. Das hat auch für die Organtransplantation Bedeutung, da der Zugriff zu erwünschten Organen zum Zwecke der Verpflanzung erst nach dem Gehirntod erfolgen darf. Handlungen, die sich gegen das eigene Leben richten (Selbstmord, Suizid), sind in der Regel moralisch-politisch zu mißbilligen, strafrechtlich jedoch nicht relevant. Der Täter eines Selbstmordversuchs kann jedoch wegen anderer strafbaren Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Selbstmordversuch begangen werden, zur Verantwortung gezogen werden, wenn er beispielsweise auch seine Kinder vergiften wollte. . Teilnahmehandlungen am Selbstmord sind nicht strafbar, weil es an einer strafbaren Haupttat fehlt. Es kann jedoch mittelbare Täterschaft vorliegen, insbesondere, wenn das Opfer mit Gewalt oder durch Drohungen zur Selbsttötung gezwungen oder durch Täuschung dazu veranlaßt wurde. Für die Beurteilung von Tötungsverbrechen ist die Feststellung des Beginns des menschlichen Lebens bedeutsam. In der strafrechtlichen Praxis ist es unumgänglich, für den Beginn des Lebens und damit des Vorhandenseins eines Menschen einen fest umrissenen Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an eine Vernichtung des Lebens als Tötung zu qualifizieren ist. Das Leben eines Menschen beginnt mit dem Geburtsakt. Vor diesem Zeitpunkt liegende Handlungen gegen das „werdende Leben“ können den Tatbestand der „unzulässigen Schwangerschaftsunterbrechung“ (§§ 153 ff. StGB) erfüllen. Mord Die vorsätzliche Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen (§112 Abs. 1 StGB) ist immer Mord, wenn nicht die Voraussetzungen des § 113 StGB vorliegen.8) Diese Tatbestandsausgestaltung, verbunden mit der hohen Strafdrohung unterstreicht nachdrücklich die Achtung und Wertschätzung des Menschenlebens in der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Die Feststellung des Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten eines Menschen und dem eingetretenen Tod eines anderen ist im allgemeinen nicht schwierig, soweit der Tod durch ein aktives Tun verursacht worden ist. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, ein Fachgutachten einzuholen. Vorsätzliche Tötung durch Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn eine spezielle, rechtlich begründete Erfolgsabwendungspflicht besteht; der Tod ist strafrechtlich dann die Folge der Nichterfüllung dieser Pflicht. Diese besondere Pflicht ist auf bestimmte Personenkreise und Einzelpersonen beschränkt (§ 9 StGB). Eine vorsätzliche Tötung durch Unterlassen kann beispielsweise darin bestehen, daß der Ehemann es vorsätzlich unterläßt, ärztliche Hilfe für seine schwer erkrankte Ehefrau herbeizuholen. Der Vorsatz muß sich bei den (vorsätzlichen) Tötungsverbrechen auf Handlung, Todesfolge und auf den Kausalzusammenhang zwischen beiden beziehen. Paragraph 112 Abs. 2 StGB ist kein schwerer Fall des Mordes9); er gibt Hinweise zur Differenzierung 7 Vgl. H. Harrland, „Die Kriminalität “, a. a. O. 8 Vgl. „OG-Urteil vom 14.2. 1969“, Neue Justiz, 10/1969, S. 310. 9 Vgl. ebenda. 71;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 71 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 71) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 71 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 71)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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