Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 67

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 67 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 67); Die Begehungsweisen gemäß § 109 StGB bestehen in der Gewaltanwendung bzw. Gewaltandrohung. Gewaltanwendung umfaßt Angriffe auf das Leben oder die Gesundheit in Form der Tötung oder Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Geiselnahme und Brandstiftung. Die Gewaltanwendung kann sich gegen Personen oder Sachen bzw. Gegenstände richten. Bedrohung eines Angehörigen eines anderen Staates oder Volkes mit Gewalt kann ebenso wie die Gewaltanwendung gegen das Leben oder die Gesundheit oder die Freiheit dieser Angehörigen gerichtet sein, aber auch z. B. gegen deren Eigentum. Die Bedrohung kann mündlich, schriftlich oder durch Zeichen bzw. Gegenstände erfolgen. Die Gefährdung der internationalen Beziehungen gemäß § 109 StGB wird vorsätzlich begangen. Die Tat muß mit der Absicht durchgeführt worden sein, die Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik zu anderen Staaten oder Völkern zu stören. Vorbereitung und Versuch sind strafbar (§109 Abs. 3 StGB). Probleme der Abgrenzung und mehrfachen Gesetzesverletzung Die Gefährdung der internationalen Beziehungen (§ 109 StGB) grenzt sich vom Terror gemäß § 102 StGB sowohl durch die von § 109 StGB verlangte Absicht des Täters, die Beziehungen der DDR zu anderen Staaten und Völkern zu stören, als auch durch den geschützten Personenkreis Angehörige eines anderen Staates oder Volkes - ab. Paragraph 109 StGB ist gegenüber § 102 StGB das speziellere Gesetz. Die staatsfeindliche Absicht sowie die Begehungsweisen der Anwendung von bzw. Bedrohung mit Gewalt gemäß § 109 StGB sind zugleich von entscheidender Bedeutung für die Abgrenzung des § 109 StGB von § 221 StGB (Herabwürdigung ausländischer Persönlichkeiten). 2.4. Die strafgesetzliche Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Staatsverbrechen Paragraph 110 StGB trägt dem Erfordernis Rechnung, besonders schwere Fälle von Staatsverbrechen auf das entschiedenste abzuwehren und mittels des Strafrechts wirksam zu bekämpfen. Be- sonders schwere Fälle werden auf Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage und staatsfeindlichen Menschenhandel begrenzt. Für die inhaltliche Begründung besonders schwerer Fälle gibt § 110 StGB Ziff. 1 bis 4 Anleitung. Er zählt eine Reihe Alternativen beispielhaft auf und kennzeichnet hierfür typische Merkmale. Gemäß § 110 Ziff 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn durch die Tat der Frieden, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der DDR in hohem Maße gefährdet werden. Die Gefährdung muß also über das Maß dessen, was jedem dieser Staatsverbrechen immanent ist, hinausgehen. Im einzelnen wird das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Sinne der Ziff. 1 von den konkreten Umständen der Tat bestimmt. Zu ihnen gehören u. a. die Auswirkungen des Verbrechens, die Intensität und Zielstrebigkeit bei der Organisierung entsprechender Staatsverbrechen. Gemäß §110 Ziff. 2 StGB begründet die Begehung der Tat im Verteidigungszustand gleichfalls einen besonders schweren Fall (vgl. Art. 52 Verfassung, § 4 des Gesetzes über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik - Verteidigungsgesetz - vom 13. 10. 1978, GBl. I S. 377). Gemäß § 110 Ziff. 3 StGB ist ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn der Tod eines Menschen verursacht oder das Leben einer größeren Anzahl von Menschen gefährdet wurde. Das kann vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen. Die im Tatbestand beschriebene größere Anzahl von Menschen läßt sich zahlenmäßig im einzelnen nicht absolut bestimmen. Die Gefährdung muß konkret sein. Sie ergibt sich aus den konkreten Bedingungen des einzelnen Falles. Gemäß § 110 Ziff 4 StGB wird bei der Anwendung von Waffen oder bei der Androhung des Gebrauchs von Waffen ein besonders schwerer Fall begründet. Diese Alternative setzt eine in Ziff. 1 bis 3 gekennzeichnete Schwere der Straftat voraus. Der Begriff der Waffen im Sinne von Ziff. 4 beschränkt sich nicht auf die in § 206 StGB angeführten Schußwaffen und Sprengmittel. Die in den §§ 96, 97, 98, 101 bis 105 StGB für die besonders schweren Fällen staatsverbrecherischer Tätigkeit angedrohten Strafen sind nicht zwingend vorgeschrieben. Sie sind fakultativ anwendbar. Paragraph 111 StGB (Außergewöhnliche Strafmilderung und Absehen von Strafe) enthält 67;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 67 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 67) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 67 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 67)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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