Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 46

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 46 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 46); kret nachzuweisen, daß das Sammeln, Verraten, Ausliefern oder in sonstiger Weise Zugänglichmachen von geheimzuhaltenden Nachrichten oder Gegenständen zu einem Nachteil für die Interessen der DDR führte bzw. führen kann. Der Nachweis ist auf der Grundlage aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu führen. Spionage gemäß § 97 StGB wird vorsätzlich begangen. Der Täter muß sich bewußt dazu entschieden haben, geheimzuhaltende Nachrichten oder Gegenstände zum Nachteil der Interessen der DDR für die in § 97 Abs. 1 StGB genannten Stellen oder Personen zu sammeln bzw. an sie zu verraten, auszuliefern oder ihnen in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Tatbestand stellt keine besonderen Anforderungen an die Zielsetzung und Motive des Täters. Vorbereitung und Versuch sind strafbar (§97 Abs. 2 StGB). Es ist zu beachten, daß das Sammeln geheimzuhaltender Nachrichten und Gegenstände zum Nachteil der Interessen der DDR für eine in § 97 Abs. 1 StGB genannte Stelle oder Person ein vollendetes Spionageverbrechen ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Nachrichten oder Gegenstände einer derartigen Stelle oder Person verraten, ausgeliefert oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sind. Bei Spionage gemäß § 98 StGB besteht Identität hinsichtlich der in § 97 Abs. 1 StGB genannten Stellen oder Personen, der Anforderungen an die geheimzuhaltenden Nachrichten und an die Anforderungen zum Nachteil der Interessen der DDR. Die Begehungsweise des § 98 StGB ist das Anw erbenlassen. Es liegt vor, wenn sich der Täter gegenüber einer in § 97 Abs. 1 StGB genannten Stelle oder Person zur Mitwirkung bei der Spionage bereit erklärt. Diese Bereitschaft kann er schriftlich oder mündlich bekunden bzw. auch durch schlüssiges Vèrhalten zum Ausdruck bringen. Eine Anwerbung durch schlüssiges Verhalten ist z. B. dann gegeben, wenn der Täter Spionageaufträge entgegennimmt und erfüllt, ohne seine Bereitschaft zur Durchführung von Spionage ausdrücklich mündlich oder schriftlich erklärt zu haben. Das Anwerbenlassen muß zum Zwecke der Sammlung, des Verrats oder der Auslieferung von geheimzuhaltenden Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgen. Die Anwerbung kann darauf gerichtet sein, z. B. als Funker, Kurier, Instrukteur oder Nachrichtenquelle sofort oder erst zu einem spä- teren Zeitpunkt (bei einer Anwerbung auf Perspektive) tätig zu werden. Spionage gemäß § 98 StGB ist ein Dauerdelikt. Durch die Anwerbung wird ein andauernder Gefahrenzustand für die DDR geschaffen. Für die Auslegung und Anwendung des § 98 StGB ist die Tatsache bedeutsam, daß auch der Täter, der nach der Anwerbung geheimzuhaltende Nachrichten zum Nachteil der Interessen der DDR für eine in § 97 Abs. 1 StGB genannte Stelle oder Person sammelt bzw. an sie verrät oder ausliefert, nach § 98 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Mit der Anwerbung zur Spionage ist die Tat nach § 98 StGB vollendet. Beendet ist sie, wenn die Straftat durch die Sicherheitsorgane aufgedeckt ist, sich der Täter den Sicherheitsorganen stellt und die Umstände seiner Tat offenbart, der Täter durch aktives, das Anwerbungsverhältnis faktisch aufhebendes Handeln seiner Spionagetätigkeit ein Ende setzt. Ein lediglich passives Verhalten des geworbenen Spions gegenüber erteilten Spionageaufträgen ist keine ausreichende Voraussetzung für die Beendigung eines Anwerbungsverhältnisses. Spionage gemäß § 98 StGB wird vorsätzlich begangen. Der Täter muß sich bewußt dazu entschieden haben, sich von einer in § 97 Abs. 1 StGB genannten Stelle oder Person zum Zwecke der Sammlung, des Verrats oder der Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten zum Nachteil der Interessen der DDR anwerben zu lassen. Der Täter muß erkannt haben, daß die Anwerbung auf den im Tatbestand genannten Zweck der Sammlung, des Verrats oder der Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten zum Nachteil der Interessen der DDR ausgerichtet war. Paragraph 98 StGB stellt keine bestimmten Anforderungen an die Motive des Täters. Spionage gemäß § 98 StGB wird in der Regel arbeitsteilig durchgeführt. Dabei wirken oft mehrere Personen als Mittäter, z. B. Nachrichtenquellen, Funker, Kuriere zusammen. Als Funker und Kuriere angeworbene Täter brauchen keine detaillierten Kenntnisse über den konkreten Inhalt und die Herkunft der verratenen Geheimnisse zu besitzen. Es genügt die Kenntnis, daß sie an der Begehung von Spionage gemäß § 98 StGB mitgewirkt haben. Gemäß § 98 StGB sind Vorbereitung und Versuch der Spionage ebenfalls strafbar. Das ergibt sich aus dem in § 98 StGB enthaltenen Verweis auf § 97 StGB. Demnach sind sowohl der Straf- 46;
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Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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