Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 261

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 261 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 261); Paragraph 273 StGB ist, soweit es sich um Gegenstände der Kampftechnik oder der militärischen Ausrüstung handelt, für Militärpersonen das spezielle Gesetz gegenüber entsprechenden Tatbeständen des 5. und 7. Kapitels des Besonderen Teils, wie Sachbeschädigung, einzelne Waffendelikte (§ 207 Abs. 1 und § 208 StGB) u. a. Dagegen sind die Waffendelikte gemäß § 206 und § 207 Abs. 2 StGB als spezielle Bestimmungen auch bei Militärpersonen anzuwenden, und nicht die entsprechenden Tatbestandsalternativen des § 273 Abs. 1 StGB. Tateinheit zwischen § 273 Abs. 2 oder Abs. 4 StGB und allen Arten von Eigentumsstraftaten, schweren Waffendelikten gemäß § 206 Abs. 2 oder § 207 Abs. 2 StGB, Brandstiftung gemäß § 186 Ziff. 1 und 2, § 188 Abs. 2 StGB und dem Verkehrsdelikt des § 196 Abs. 1 und 2 StGB ist möglich. In bestimmten Fällen der Beschädigung oder Beeinträchtigung militärischer Gegenstände werden lediglich Disziplinarverstöße gemäß § 253 Abs. 2 StGB vorliegen. Das gilt besonders für solche Gegenstände der militärischen Ausrüstung, die sich ständig beim einzelnen Soldaten befinden (Uniformstücke usw.). Verlust der Kampftechnik Paragraph 274 StGB dient der Sicherung einer ständigen Einsatzbereitschaft der den Militärpersonen anvertrauten Gegenstände der Kampftechnik und militärischen Ausrüstung sowie der Sicherung der Gesellschaft vor Besitz und Benutzung solcher Gegenstände durch Unbefugte. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes ist, daß die genannten Gegenstände der Militärperson auf der Grundlage von Befehlen, Dienstvorschriften usw. durch zuständige Vorgesetzte oder deren Beauftragte für ständig oder zeitweilig übergeben worden sind. Daraus ergeben sich für die Militärperson, der ein solcher Gegenstand anvertraut wird, konkrete Pflichten, insbesondere eine Sorgfaltspflicht. Die Tathandlung besteht im fahrlässigen Abhandenkommenlassen. Abhandenkommen ist nicht gleichzusetzen mit totalem Verlust des Gegenstandes. Entscheidend ist, daß der Militärperson, der dieser Gegenstand anvertraut wurde, zur betreffenden Zeit eine tatsächliche Verfügung darüber nicht möglich ist. Im Unterschied zu § 208 StGB ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn durch das Abhandenkommen fahrlässig sch were Folgen verursacht werden; solche liegen vor, wenn der Täter infolge des Abhandenkommens des Gegenstandes seine militärische Aufgabe nicht mehr erfüllen kann (die schweren Folgen stehen also im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gefechtsbereitschaft und Kampffähigkeit der Truppe) oder wenn die Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Ordnung durch einen abhanden gekommenen Gegenstand der Kampftechnik oder militärischen Ausrüstung objektiv gefährdet ist, weil dieser Gegenstand unkontrolliert in unbefugte Hände geraten kann. Beim Abhandenkommen von Waffen und Munition wird die allgemeine Sicherheit immer dann gefährdet sein, wenn eine mißbräuchliche Verwendung der in Verlust geratenen Waffen oder Munition durch Unbefugte nicht auszuschließen ist. Paragraph 274 StGB ist für Militärpersonen das spezielle Gesetz gegenüber § 208 StGB (Waffen- und Sprengmittelverlust). Unberechtigte Benutzung von militärischen Fahrzeugen und Geräten Paragraph 275 StGB dient der Sicherung einer ständigen Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge sowie der Transportmittel und anderer Gegenstände der Kampftechnik. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn ein Gegenstand der genannten Art unberechtigt benutzt wird. Die unbefugte Benutzung ist kein Entzug vom bestimmungsgemäßen Einsatz gemäß § 273 Abs. 1 StGB, sondern eine eigenständige Militärstraftat. Paragraph 275 StGB ist das spezielle Gesetz gegenüber § 201 StGB. 9.3.11. Straftaten einer in Gefangenschaft geratenen Militärperson Paragraph 276 StGB dient der Sicherung der Pflichterfüllung einer Militärperson, die in Gefangenschaftgeraten ist, gegenüber der DDR und der mit ihr verbündeten Staaten. Diese Norm beruht auf den militärischen Dienstvorschriften, die auch für in Gefangenschaft geratene Militärpersonen bestimmte Pflichten begründen. Die strafrechtliche Sicherung dieser Pflichterfüllung einer Militärperson gegenüber der DDR und ihren Streitkräften entspricht den militärischen Erfordernis- 261;
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Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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