Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 258

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 258 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 258); für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit können darin bestehen, daß ein dauernder oder zeitweiliger Ausfall des Personalbestandes in größerem Umfang verursacht wurde oder die für die Aufrechterhaltung der Gefechtsbereitschaft erforderliche Kampftechnik infolge Zerstörung, Beschädigung oder Verlust ausfiel. Der Vorsatz wird durch die Merkmale Nachlässigkeit bzw. Pflichtvergessenheit charakterisiert (Motivation), sie müssen Bestandteil der bewußten Entscheidung des Täters zum Handeln (auch in Form des Unterlassens) sein. Ein strafbares fahrlässiges Handeln des Unterstellten begründet dessen eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit. Der Vorgesetzte wird jedoch dadurch von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Verletzung der Dienstaufsichtspflicht nicht befreit. Das gilt auch, wenn der die Dienstvorschriften verletzende Unterstellte selbst der Geschädigte ist. Eine von dem Unterstellten vorsätzlich begangene Straftat begründet für den Vorgesetzten dagegen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 269 StGB, selbst wenn er die Verletzung der Vorschriften geduldet hat, da infolge des eigenen vorsätzlichen Tatentschlusses des Unterstellten der notwendige Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten des Vorgesetzten und dem pflichtwidrigen Verhalten des Unterstellten fehlt. Im Verhältnis zu § 193 StGB ist § 269 StGB in der Regel das spezielle Gesetz. Soweit jedoch die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in der NVA, den Grenztruppen der DDR und den Organen des Wehrersatzdienstes nicht in Dienstvorschriften, sondern in anderen militärischen Bestimmungen festgelegt sind, kommt § 193 StGB zur Anwendung. Beleidigung Vorgesetzter oder Unterstellter Die konsequente Durchsetzung von Disziplin und Ordnung im militärischen Leben, die Sicherung der Autorität der Vorgesetzten, die Forderung nach striktem militärischem Gehorsam, das sozialistische Verhältnis von Vorgesetzten und Unterstellten und das Erfordernis des Schutzes von Ehre und Würde der Militärpersonen verlangen ein entschiedenes Vorgehen gegen ehrverletzende Angriffe. Der Tatbestand des § 270 StGB setzt entsprechend dieser Funktion einen dienstlichen Bezug der Verleumdung (§ 138 StGB) oder Beleidigung (§ 137 StGB) voraus. Dadurch unterscheidet sie sich demzufolge von der Beleidigung und der Verleumdung gemäß §§ 137 und 138 StGB. Ein dienstlicher Bezug ist dann gegeben, wenn die Tat während des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen dienstlicher Obliegenheiten er-folgt. Dienst im Sinne des Gesetzes ist jede Handlung, die eine Militärperson im Rahmen der Befehle, Vorschriften, Weisungen usw. in der Kaserne, im Feldlager, auf dem Marsch oder in der Öffentlichkeit durchführt. Ein Unteroffizier, der beispielsweise im Urlaub einen Soldaten zu einem vorschriftsmäßigen Verhalten auffordert, handelt dienstlich. Täter kann jede Militärperson sein, sie muß jedoch zum Angegriffenen in einem ständigen oder zeitweiligen Dienstverhältnis stehen (der Vorgesetzte gegenüber dem Unterstellten, der Unterstellte gegenüber dem Vorgesetzten, der Dienstgradhöhere gegenüber dem Dienstgradniederen, der Dienstgradniedere gegenüber dem Dienstgradhöheren). Diese besonderen Objekten Tatumstände müssen vom Vorsatz umfaßt sein. Bei Verleumdungen und Beleidigungen zwischen Militärpersonen, die nicht innerhalb dieser militärischen Beziehungen begangen werden, ist § 270 StGB nicht anwendbar; gegebenenfalls ist die Anwendung der §§ 137 bis 139 StGB zu prüfen. Sind mit der Beleidigung Tätlichkeiten verbunden, so werden die §§ 267 und 268 StGB zu prüfen sein, wenngleich eine tätliche Beleidigung (§ 137 StGB) auch von § 270 StGB erfaßt wird. Verletzung des Beschwerderechts In den sozialistischen Streitkräften hat jede Militärperson das Recht auf Beschwerde in eigener Sache. Mit diesem Recht ist gleichzeitig die Pflicht der Vorgesetzten zur Bearbeitung der Beschwerde eines Unterstellten festgelegt. Zwischen dem, der von seinem Recht auf Beschwerde Gebrauch macht, und dem Beschwerdebearbeiter muß ein Unterstellten- Vorgesetzten- Verhältnis bestehen. An eine Beschwerde im militärischen Sinne sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die das Gesetz als „ordnungsgemäß eingereicht“ bezeichnet. Dazu gehört, daß der Beschwerdeführer selbst in persönlicher oder dienstlicher Angelegenheit infolge gesetzwidriger Handlungen oder Weisungen der Vorgesetzten, auf Grund von Disziplinarentscheidungen oder durch Verstöße gegen seine Rechte (z. B. Recht auf Urlaub) beschwert ist, 258;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 258 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 258) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 258 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 258)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Staaten unter Heraus arteitung der Schwerpunktbereiche und Tendenzen sowie der Pläne und spezifischen Besonderheiten einzelner Banden Verbindungssystem, Methoden und Mittel seiner Tarnung, Merlanale zur Erkennung derselben Mittel und Methoden der Gewalt angewendet werden. Die Begehungsweisen der sind das Zerstören, Unbrauchbarmachen, Beschädigen xmd die Entziehung des bestimniungsgemäßen Gebrauchs in anderer Weise.

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