Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 232

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 232 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 232); die benutzten Dienstsiegel aus der betreffenden Dienststelle entwendet wurden, um unter ihrer Verwendung der Fälschung den Anschein der Echtheit zu geben. Das Gesetz nennt als weitere Begehungsweise das Bewirken der Herstellung einer inhaltlich falschen öffentlichen Urkunde. Dabei handelt es sich um einen besonderen Fall der mittelbaren Täterschaft. Der befugte Angestellte wird über den wahren Sachverhalt getäuscht und beurkundet etwas Unrichtiges, ohne es selbst zu wissen. Da hier der mittelbare Täter nicht die nach dem Grundtatbestand der Falschbeurkundung (§ 242 StGB, erste Handlungsalternative) an den unmittelbaren Täter gestellten Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (TäterQualifikation bzw. Subjektseigenschaft) erfüllt, kann er nicht nach den allgemeinen Regeln über die mittelbare Täterschaft (§ 22 Abs. 1 StGB) zur Verantwortung gezogen werden. Deshalb wurde -ähnlich wie in § 230 StGB - dieser Fall der mittelbaren Täterschaft (§ 242 StGB, zweite Handlungsalternative) selbständig unter Strafe gestellt. Der getäuschte Aussteller der Urkunde muß für diesen Vorgang sachlich zuständig gewesen sein. Wußte der Aussteller (verantwortliche Mitarbeiter), daß er eine öffentliche Urkunde inhaltlich falsch herstellt, so ist er wegen Falschbeurkundung in der ersten Alternative und der andere wegen Anstiftung hierzu strafbar. Die dritte Handlungsalternative des § 242 StGB ist das Gebrauchen einer öffentlichen Urkunde mit falschem Inhalt. Sie kann von jedem Täter verwirklicht werden, jedoch muß der Hersteller der öffentlichen Urkunde im Rahmen seiner Zuständigkeit gehandelt haben. Der Vorsatz ist auch bei diesem Urkundsdelikt durch die Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr inhaltlich bestimmt. Der Vorsatz muß sich insbesondere auch auf den falschen Inhalt der hergestellten oder gebrauchten Urkunde beziehen. Der Versuch ist strafbar. Strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Versuchs kann insbesondere bei der zweiten Handlungsalternative eintreten. Erkennt z. B. der um die Herstellung einer öffentlichen Urkunde ersuchte verantwortliche Mitarbeiter rechtzeitig vor oder bei der Ausstellung der Urkunde, daß er getäuscht wurde und die Urkunde inhaltlich falsch wäre, und unterläßt er demzufolge die Ausstellung, so ist der Täter wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung - zweite Handlungsalternative - verantwortlich, weil die Einwir- kung auf den zuständigen Mitarbeiter bereits den Beginn der Ausführung dieser Straftat darstellt. 8.4.13. Nötigung zu einer Aussage und Rechtsbeugung Besonders gefährliche und dem sozialistischen Staat wesensfremde Angriffe auf die Rechtspflege werden durch die §§ 243 und 244 StGB unter Strafe gestellt. Die Werktätigen erwarten von den Mitarbeitern der sozialistischen Rechtspflege zu Recht eine gewissenhafte und strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und vorbildliche Wahrung der Würde des Menschen (Art. 4 StGB). Nötigung zu einer Aussage und Rechtsbeugung sind mit der hohen Verantwortung eines Mitarbeiters und Funktionärs der sozialistischen Rechtspflege unvereinbar. Die Aufnahme dieser beiden Strafbestimmungen in das StGB bringt den hohen Rang und die prinzipielle Bedeutung zum Ausdruck, die in der sozialistischen Gesellschaft der Wahrung der Gesetzlichkeit und der Würde des Menschen zukommen. Wegen Nötigung zu einer Aussage (§ 243 StGB) macht sich strafbar, wer als Richter, Staatsanwalt oder verantwortlicher Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans in einem Strafverfahren Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen. Wegen Rechtsbeugung (§ 244 StGB) wird bestraft, wer wissentlich, also mit unbedingtem Vorsatz, bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens (nicht nur eines Strafverfahrens) oder eines Ermittlungsverfahrens als Richter, Staatsanwalt oder verantwortlicher Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten entscheidet. Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, die am Ausgang des Verfahrens oder am Inhalt der Entscheidung unmittelbar persönlich interessiert sind: der Beschuldigte, der Angeklagte, in einem Wiederaufnahmeverfahren auch der Verurteilte, der durch die Straftat Geschädigte, der vorläufig Festgenommene, der Untersuchungsgefangene, die Prozeßpartei, nicht aber der Zeuge, der Sachverständige oder der Dolmetscher. Beteiligte in diesem Sinne sind ferner auch solche Personen, gegen die sich spezielle Zwangsmaßnahmen richten (z. B. die Festnahme bei Ermittlungshandlungen gemäß § 107 StPO). 232;
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Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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