Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 224

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 224 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 224); Mit dem Begriff „Begehung einer Straftat“ wird auch ein strafbarer Versuch, eine strafbare Beteiligung oder Vorbereitung erfaßt. Auch wer strafunmündige und zurechnungsunfähige Personen unbegündet und wider besseres Wissen wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung anzeigt (§ 99 StPO), macht sich nach § 228 StGB strafbar. Vollendet ist die Straftat, wenn der Vertreter eines staatlichen Organs von der Anschuldigung Kenntnis genommen hat. Geht beispielsweise ein Brief mit einer solchen Beschuldigung auf dem Postweg verloren, dann ist der Handelnde nicht nach § 228 StGB strafrechtlich verantwortlich, weil der Versuch der falschen Anschuldigung nicht strafbar ist. Die Straftat nach § 228 StGB ist ein spezifisches Dauerdelikt; sie ist erst beendet, wenn sämtliche sich aus der falschen Anschuldigung ergebenden Folgen (z. B. Strafverfolgung) aufgehoben worden sind. Erst danach beginnt die Frist der Strafverfolgungsverjährung gemäß § 82 StGB zu laufen. Eine unrichtige Selbstbezichtigung begründet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dieser Vorschrift. Der Täter muß wider besseres Wissen gehandelt haben; bedingter Vorsatz hinsichtlich der Beschuldigung ist ausgeschlossen. Er muß die Unrichtigkeit seiner Beschuldigung genau kennen. Eine objektiv ungerechtfertigte Beschuldigung ist nicht strafbar, wenn der Beschuldigende - zu Unrecht - glaubte, der Beschuldigte habe die Straftat begangen. Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 131 StGB) ist möglich. Der unbegründet einer Straftat Beschuldigte kann gegebenenfalls als Geschädigter gegen den Beschuldiger Schadenersatzansprüche gemäß §§ 330 ff. ZGB geltend machen. 8.4.4. Vortäuschung einer Straftat Durch die Vortäuschung einer Straftat (§ 229 StGB) wird die ordnungsgemäße Tätigkeit der staatlichen Organe der Rechtspflege oder der Sicherheitsorgane gefährdet bzw. beeinträchtigt. Strafbare Vortäuschung einer Straftat liegt vor, wenn den in § 229 StGB genannten staatlichen Organen (§§ 88 ff. StPO) Tatsachen mitgeteilt oder vorgespiegelt werden, aus denen sich der Verdacht ergibt, daß ein bekannter oder unbekannter Täter eine bestimmte Straftat begangen hat, in Wirklichkeit jedoch das vorgetäuschte De- likt nicht begangen wurde. Das Vortäuschen kann darin bestehen, daß tatsächliche Begebenheiten in einer Weise berichtet werden, die für die zuständigen Staatsorgane die Annahme einer Straftat gerechtfertigt erscheinen läßt. Diese Annahme kann auch dadurch hervorgerufen werden, daß mit dem gleichen Ziel an Gegenständen, Gebäuden usw. bestimmte äußere Veränderungen vorgenommen werden. Auch eine falsche Selbstbezichtigung - z. B. ein „freiwilliges Geständnis“ vor der Kriminalpolizei - erfüllt unter Umständen den Tatbestand des § 229 StGB. Will ein Täter einen eigenen Diebstahl dadurch vertuschen, daß er durch Beschädigung der Türschlösser einen Einbruchdiebstahl durch Dritte vortäuscht, so ist er - auch ohne weitere Anzeige oder Mitteilung - allein auf Grund dieser Beschädigung wegen eines Vergehens nach § 229 StGB zur Verantwortung zu ziehen. Die Selbstbezichtigung wegen einer von einem anderen begangenen Straftat ist nicht nach § 229 StGB strafbar, weil tatsächlich eine Straftat begangen worden ist. Gegebenenfalls ist der Täter wegen der Ablenkung der staatlichen Organe von dem eigentlichen Täter einer Begünstigung schuldig. 8.4.5. Vorsätzlich falsche Aussage, falsche Versicherung zum Zwecke des Beweises Die Strafbestimmung für vorsätzlich falsche Aussage (§ 230 StGB) geht von der gesetzlichen Verpflichtung der Bürger aus, vor Gericht als Zeuge oder Sachverständiger oder als Prozeßpartei im Zivilverfahren vollständige und wahre Angaben zu machen bzw. als Dolmetscher richtig zu übersetzen. Der Beschuldigte oder Angeklagte ist für vorsätzliche falsche Aussagen strafrechtlich nicht verantwortlich, sofern er nicht, z. B. gleichzeitig mit dem Beschreiben der eigenen Tat, ungerechtfertigt eine andere Person beschuldigt (§ 228 StGB). Nach § 22 StPO obliegt die Beweisführungspflicht dem Gericht, dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsorgan. Der Beschuldigte bzw. Angeklagte ist berechtigt, alles seiner Verteidigung und Entlastung Dienliche vorzubringen. Er ist aber weder zur wahrheitsgemäßen Aussage noch zur Aussage überhaupt gesetzlich verpflichtet. Daher kann eine falsche Aussage des Beschuldigten oder Angeklagten keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen. 224;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 224 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 224) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 224 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 224)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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