Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 218

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 218 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 218); 1976, GBl. I S. 285). Auch Grenzmarkierungssteine der DDR gelten als staatliche Symbole. Die Fahne der Arbeiterklasse ist als Ausdruck des sozialistischen Internationalismus und wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Bekundung der führenden Rolle der Arbeiterklasse ein staatlich anerkanntes Symbol der DDR. Die von der Partei der Arbeiterklasse oder von den zentralen Leitungen der Parteien und Massenorganisationen gestifteten Banner bzw. ihre Flaggen zählen ebenfalls zu den staatlich anerkannten Symbolen der DDR. In gleicher Weise werden auch die Symbole anderer Staaten geschützt, z. B. die Flagge der UdSSR. Zu den Symbolen anderer Staaten sind auch solche zu rechnen, die von einer internationalen Gemeinschaft nach einem anerkannten Statut gestiftet wurden, z. B. die Flagge des Internationalen Roten Kreuzes (vgl. § 7 der 2. VO über das Deutsche Rote Kreuz vom 20. 8. 1959, GBl. I S. 667 i. d. F. der Ziffer. 23 des Anpassungsgesetzes und unter Berücksichtigung der 3. VO über das Deutsche Rote Kreuz vom 21. 10. 1966, GBl. II S. 789). Als Symbole kommen nicht nur vergegenständlichte Zeichen (z. B. Flaggen) in Betracht, sondern auch Staats- bzw. Nationalhymnen sowie die Internationale. Die Straftat besteht in einem böswilligen, in der Öffentlichkeit vorgenommenen Zerstören, Beschädigen, Wegnehmen oder einem in anderer Weise begangenen Verächtlichmachen. Der Vorsatz muß inhaltlich durch die Böswilligkeit der Tatausführung gekennzeichnet sein. 8.3.11. Beschädigung öffentlicher Bekanntmachungen Paragraph 223 StGB schützt öffentliche Bekanntmachungen staatlicher oder gesellschaftlicher Organe oder gesellschaftlicher Organisationen. Bekanntmachungen sind schriftliche Informationen für die Öffentlichkeit oder bestimmte Bevölkerungsteile. Dazu zählen beispielsweise die Mitteilungen des Ministeriums für Nationale Verteidigung über die Termine und den Ort der Musterung der Wehrpflichtigen, die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts (§21 Abs. 2 SchKO), die öffentliche Einladung zu einer Veranstaltung der Nationalen Front der DDR (Art. 3 Verfassung). Die Straftat wird dadurch begangen, daß der Täter die geschützten Gegenstände entfernt, beschädigt oder verunstaltet. Eine Verunstaltung im Sinne dieses Tatbestandes liegt dann vor, wenn durch Zusätze oder Beschmieren der Inhalt der Information ins Lächerliche gezogen oder der Text ganz oder teilweise unlesbar gemacht wird. Strafbar ist eine Beschädigung nach § 223 StGB, wenn dadurch die Durchführung der staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beeinträchtigt worden ist (Erfolgsdelikt). Der vom Tatbestand geforderte Vorsatz muß diese Auswirkungen umfassen und inhaltlich durch Böswilligkeit charakterisiert sein. Weniger schwerwiegende Beschädigungen öffentlicher Bekanntmachungen, insbesondere solche, die ohne die in § 223 StGB beschriebenen Folgen bleiben, können gemäß § 2 OWVO verfolgt werden. 8.3.12. Anmaßung staatlicher Befugnisse Die Anmaßung staatlicher Befugnisse (§ 224 StGB) beeinträchtigt die geordnete und gesetzliche Tätigkeit staatlicher Organe oder die Rechte der Bürger. Sie kann darin bestehen, daß der Täter erklärt oder vortäuscht, er sei Angehöriger oder Beauftragter eines staatlichen Organs, und Handlungen vornimmt, die nach dem Gesetz nur solchen Personen Vorbehalten sind (z. B. Durchführung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung; §§ 110 ff. StPO). Diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sind objektiv auch dann erfüllt, wenn jemand die nur staatlichen Organen vorbehaltenen Maßnahmen durchführt, ohne über seine Person zu täuschen. Für das Sich-Anmaßen staatlicher Befugnisse ist wesentlich, daß unbefugt staatliche Tätigkeit ausgeübt wird, daß Handlungen staatlichen Charakters vorgenommen werden. Die Ausübung medizinischer Tätigkeit zur gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung ist, obwohl sie eine staatlich erteilte Befugnis voraussetzt, nicht selbst staatliche Tätigkeit. Deshalb verwirklicht derjenige, der sich als Arzt ausgibt und Rezepte ausschreibt, nicht den Tatbestand der Anmaßung staatlicher Befugnisse, sondern den der Urkundenfäf schung (§ 240 StGB).12) Ähnlich ist der Mißbrauch auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu beurteilen, der ebenso wie die 12 Vgl. „BG Leipzig, Urteil vom 17. 4. 1970“, Neue Justiz, 18/1970, S. 558. 218;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 218 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 218) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 218 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 218)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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