Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 211

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 211 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 211); Eingangs in ein Haus oder in eine Dienststelle, wobei sich die Grobheit der Belästigung in ihrer Intensität, in ihrer Hartnäckigkeit, in der Art und Weise der Durchführung und in dem Ausmaß der Lästigkeit für den einzelnen äußert. Die böswillige Beschädigung von Sachen und Einrichtungen im Sinne des § 215 Abs. 1 StGB besteht im Beschädigen oder Zerstören der genannten Gegenstände oder darin, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sachen und Einrichtungen beeinträchtigt wird, z. B. Auseinandernehmen eines Fahrzeuges. Auch das Beschmieren von Bildwerken oder Kunstwerken kann eine solche Beschädigung gemäß § 215 Abs. 1 StGB darstellen.8) Rowdyhaftes Verhalten wird vorsätzlich begangen. Die Beteiligten an der Zusammenrottung handeln aus dem Motiv, die öffentliche Ordnung oder die Regeln des sozialistischen Zusammenlebens zu mißachten. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung handelt beispielsweise ein Täter, der neben dem unmittelbaren Angriff gegen Personen und Sachen zugleich eine demonstrative und destruktive Einwirkung auf die öffentliche Ordnung anstrebt. Demzufolge ist es nicht ausreichend, wenn der Vorsatz ausschließlich z. B. auf die Gewaltanwendung gegen eine Person gerichtet ist; es muß vielmehr auch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens beabsichtigt sein (Motiv). Ob das ßer Fall ist, ergibt sich aus der Tatsituation, ihrem Zustandekommen, dem äußeren Tatablauf (z. B. Nichtbeachten berechtigter Hinweise anderer Personen), aus besonderer Hartnäckigkeit oder Roheit sowie aus der Persönlichkeit des Täters. In einer Entscheidung hat das Oberste Gericht hierzu festgestellt: „1. Erstes Erfordernis für die Herausarbeitung der subjektiven Tatseite des § 215 StGB (Rowdytum) ist die exakte Feststellung des äußeren Tatablaufs, der Tatsituation und ihres Zustandekommens. Dabei sind die sich daraus ergebenden Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der Täter mit der in § 215 StGB vorausgesetzten ,Mißachtung4 gehandelt hat, an Hand der Ergebnisse einer Analyse seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Durchdringung dieser Faktoren zu überprüfen. 2. Wer eine zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung oder zur Durchsetzung der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens notwendige Handlung eines anderen Bürgers zum Anlaß nimmt, gegen diesen mit Gewalttätigkeiten, Drohungen oder groben Belä- stigungen i. S. des § 215 StGB vorzugehen, handelt aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens und ist somit des Rowdytums schuldig.“9) Die in § 215 Abs. 1 StGB charakterisierte Schwere der Straftat kommt in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck. Für das Grunddelikt sind Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, Verurteilung auf Bewährung und Haftstrafe angedroht. Nach § 215 Abs. 2 StGB kann eine mildere Strafe gegenüber dem Täter ausgesprochen werden, dessen Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung ist. Die Anwendung dieses persönlichen Strafmilderungsgrundes - hier in der Form einer privilegierten Strafbestimmung - ist auch möglich, wenn die in Abs. 1 genannten Tatbestandsmerkmale ohne Beteiligung an einer Zusammenrottung erfüllt wurden. Daraus folgt, daß nicht bei sämtlichen Beteiligten der § 215 Abs. 2 (1. Alternative) StGB angewandt werden kann. Ist im Einzelfall das Handeln der Beteiligten insgesamt undbedeutend im Sinne des § 3 StGB, liegt kein Rowdytum vor. Außerdem enthält die Vorschrift des § 215 Abs. 2 StGB die Regelung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzeltäters. Der für den Einzeltäter angedrohte Strafrahmen ist mit dem Strafrahmen identisch, der im Fall einer Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung zur Anwendung kommt. Der Einzeltäter muß eine der in Abs. 1 bezeichneten Handlungen selbst begehen oder - bei mittelbarer Täterschaft - von einem anderen begehen lassen (§ 22 Abs. 1 StGB). Außerdem muß neben dem Vorsatz das in Abs. 1 StGB beschriebene Tatmotiv seiner Handlung zugrunde liegen. Eine gemeinschaftlich von zwei Beteiligten begangene körperliche Mißhandlung könnte rechtlich bei dem einen Täter als einfache Körperverletzung und bei dem anderen auch oder nur als Rowdytum bewertet werden, selbst wenn beide sich, allerdings in Unkenntnis der individuellen Motivation, zur Begehung der Tat gemeinschaftlich entschlossen hatten. Dieses Ergebnis läßt die Beurteilung der Körperverletzung als in Mittäterschaft begangen zu. Der Versuch ist in allen Fällen des Rowdytums strafbar (§215 Abs. 3 StGB). 8 Vgl. H. Lischke/H. Keil, „Zum Tatbestand des Rowdytums“, Neue Justiz, 24/1969, S. 757. Auf diesen Aufsatz stützen sich wesentliche Aussagen. 9 „OG-Urteil vom 9. 12. 1970“, Neue Justiz, 4/1971, S. 117. 211;
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Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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