Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 181

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 181 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 181); gern. Sie vertrauten darauf, daß mit Ausschalten des Hauptschalters auch die Heizsonne verlöschen werde. Durch die stundenlange intensive Wärmestrahlung entzündeten sich die in einem Regal stehenden Akten. Die Zimmereinrichtung verbrannte. Die Angestellten hatten sich ebenso wie die Raumpflegerin nach § 188 Abs. 1 StGB zu verantworten. In der Küche seines Wochenendhauses stellte S. einen zweiflammigen Propangaskocher auf. Die 5-kg-Flasche für Flüssiggas brachte er vorschriftswidrig in einem mit Deckel verdeckten, mit Fliesen ganzwandig ausgelegten kleinen Keller ohne Lüftung unter, der sich unterhalb der Küche befand, und verlängerte unzulässigerweise den Schlauch. Der für die Errichtung der Anlage zuständige K. stellte aus Gefälligkeit den Abnahmeschein für Industriegas-Anlagen im Haushalt aus, ohne den Aufstellort gesehen zu haben. Obwohl alle Familienmitglieder versichern, mit Propangas stets vorsichtig umgegangen zu sein, kam es, als der Schwiegervater des S. mit einem offenen Licht in das Kellergelaß leuchtete, zu einer Explosion, bei der der Schwiegervater und die Ehefrau des S. getötet wurden und das Wochenendhaus vollständig zertrümmert wurde. Das Propangas war in einer solchen Menge in das Kellergelaß ausgeströmt, daß die Explosionsgrenze erreicht war. Nach der AS АО 873 (GBl.-Sdr. Nr. 176) ist der zuständige Errichter für die Prüfung der Räume verantwortlich, in denen Propangasanlagen aufgestellt werden. Es ist verboten, Propangasflaschen im Keller oder dort aufzustellen, wo tieferliegende, nicht belüftbare Räume vorhanden sind. K. hat sich wegen fahrlässiger Brandverursachung (§ 188 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 114 StGB) zu verantworten. Aber auch S. hat sich nach § 188 StGB in Tateinheit mit § 114 StGB strafbar gemacht, da er gegen die „Richtlinien bei der Verwendung von Propan, Butan oder Dimethyläther in privaten Haushaltungen und Gaststätten jeder Art“ verstieß und die Anlage eigenmächtig entgegen den technischen Grundsätzen veränderte. Der Kausalzusammenhang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das schädigende Ereignis durch das Aufeinandertreffen von Rechtspflichtverletzungen verschiedener Personen - auch unabhängig voneinander - bewirkt wird. Wenn die den Brand verursachende Rechtspflichtverletzung von mehreren Personen begangen sein kann, jedoch nicht festzustellen ist, welche der betreffenden Personen die das Ereignis auslösende Handlung vorgenommen hat, ist eine Verurteilung nach § 188 StGB nicht möglich (z. B. wenn festgestellt worden ist, daß die Ursache der Brandentstehung ein in einer Scheune weggeworfener Zigarettenstummel war, und feststeht, daß mehrere Personen unabhängig voneinander in der in Frage kom- menden Zeit den Rest ihrer Zigarette weggeworfen haben); eventuell kommt eine Verurteilung wegen Gefährdung der Brandsicherheit gemäß § 187 StGB in Frage. Bei der Feststellung der Fahrlässigkeit gemäß § 188 StGB spielt eine besondere Rolle, ob der Täter die Folgen vorausgesehen hatte oder hätte voraussehen müssen.17) In einem VEB war es beim leichtfertigen Transport von einigen Litern Toluol, einer hochbrennbaren Flüssigkeit, zu einem Brand gekommen, bei dem drei Werktätige schwere Verbrennungen erlitten. Das Toluol war in ungesicherten Gasflaschen mit einem Fahrradanhänger ins Werkgelände transportiert worden, war ausgelaufen und durch ein Lichtgitter in die untere Etage getropft, wo es sich an einer 200-Watt-Glühlampe entzündete. Ein leitender Mitarbeiter hatte bewußt seine Rechtspflicht dadurch verletzt, daß er entgegen einer Auflage keine Schutzglocken über den Glühlampen hatte anbringen lassen. Dennoch wurde er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, weil er die Folgen seiner Pflichtverletzung nicht vorausgesehen hat und sie auch nicht voraussehen konnte. Ihm war nicht bekannt und konnte nicht bekannt sein, daß in dem Treppenhaus, das im wesentlichen aus unbrennbaren Materialien errichtet ist, in großen Zeitabständen kleinere Mengen hochbrennbarer Flüssigkeit transportiert wurden.18) In Abs. 2 und 3 des § 188 StGB werden schwere und besonders schwere Fälle fahrlässiger Brandverursachung beschrieben. Die Folgen müssen entsprechend § 12 StGB von der Fahrlässigkeit umfaßt sein. Bei einem durch schuldhafte Verletzung von Rechtspflichten verursachten Brand wurde auf Grund ungenügenden Anti-Havarietrainings die rechtzeitige Alarmierung der betrieblichen Löschkräfte bzw. der örtlichen Feuerwehr unterlassen. Dadurch entwickelte sich der Brand zu einem Großbrand. Hier war zu prüfen, ob das pflichtwidrige Unterlassen für das Entstehen des Großbrandes mit ursächlich gewesen ist und ob der Täter die Ausbreitung zu einem Großbrand hätte voraussehen können.19) In § 188 Abs. 3 StGB werden Freiheitsstrafen von einem bis zu acht Jahren für den Fall angedroht, daß durch die Verursachung des Brandes mehrere Menschen (d. h. mindestens zwei) den 17 Vgl. „OG-Urteil vom 1. 7. 1966“, Neue Justiz, 4/1967, S. 132. 18 Vgl. „OG-Urteil vom 22. 8. 1973“, Neue Justiz, 3/1974, S. 90 ff. 19 Vgl. „OG-Urteil vom 1. 7. 1966“, a. a. O. 181;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 181 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 181) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 181 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 181)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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