Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 178

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 178 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 178); ?Verpuffungen und Detonationen als Grenzerscheinungen der Explosion mit geringen bzw. extremen Auswirkungen werden ebenfalls durch den gesetzlichen Begriff Explosion umschlossen.6) Infolge der gesellschaftlichen Bedeutung der in ? 185 Abs. 1 aufgezaehlten Gegenstaende bedeutet ihr Inbrandsetzen, Zerstoeren oder Beschaedigen durch Feuer oder Explosion in jedem Fall eine Gemeingefahr. Paragraph 185 Abs. 1 StGB ist als abstraktes Gefaehrdungsdelikt ausgestaltet. Das Vorliegen einer Gemeingefahr im Sinne des ? 192 StGB ist daher nicht ausdruecklich zu begruenden. Da es sich um ein Delikt gegen die allgemeine Sicherheit handelt, kommt es auf die Eigentumsverhaeltnisse nicht an. Wegen Brandstiftung kann auch bestraft werden, wer sein eigenes Haus vorsaetzlich in Brand steckt. Wohnstaetten sind Raeumlichkeiten, die dem staendigen oder voruebergehenden Aufenthalt, der Unterbringung, der Erholung von Menschen dienen. Dabei ist unerheblich, ob sie zum Zeitpunkt der Brandstiftung tatsaechlich bewohnt waren. Erfasst werden nur die unmittelbar mit der Wohnstaette verbundenen, brennbaren Teile, z. B. Trennwaende, Wand-und Deckenbekleidungen, Fussboeden, Fenster und Tueren, nicht aber zur Einrichtung dienende bewegliche Gegenstaende.7) Betriebseinrichtungen sind alle Gegenstaende, die fuer den Produktionsprozess notwendig sind, also auch Garagen, Werkstaetten, Kuechen, Einrichtungen fuer die kulturelle und medizinische Betreuung der Werktaetigen. Zu Verkehrseinrichtungen sind nicht nur die entsprechenden baulichen Anlagen zu zaehlen, sondern nach ? 198 Abs. 1 StGB auch Verkehrsmittel, Verkehrswege, Warnanlagen, Signalanlagen der Bahn, der Luftfahrt und Schiffahrt sowie des Strassenverkehrs (vgl. dazu auch ? 2 der VO ueber die oeffentlichen Strassen - Strassenverordnung - vom 22. 8. 1974, GBl. I S. 515). Bauwerke sind fuer die Dauer oder voruebergehend errichtete ortsfeste Bauten im festen Verband mit dem Erdboden, wie Rohbauten, Bruecken, Traglufthallen, Zirkuszelte usw. (vgl. Teil I, Ziff. 5a und 6 der ?? Nr. 2 ueber verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen - Deutsche Bauordnung (DBO) - vom 2. 10. 1958, GBl.-Sdr. Nr. 287). Bestraft wird nach ? 185 Abs. 1 StGB, wer vorsaetzlich die aufgezaehlten Gegenstaende in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschaedigt. Paragraph 185 Abs. 2 StGB schuetzt andere als die in Abs. 1 aufgezaehlten Gegenstaende vor Brandstiftung, zum Beispiel Kunstwerke. Die er- 178 schoepfende Aufzaehlung der Gegenstaende in Abs. 1 wird in Abs. 2 sehr verallgemeinernd erweitert. Um die Tat deutlich abzuheben von einer Sachbeschaedigung, wurde der Tatbestand als konkretes Gefaehrdungsdelikt ausgestaltet. Eine Brandstiftung im Sinne des ? 185 Abs. 2 liegt nur vor, wenn dadurch fahrlaessig eine Gemeingefahr im Sinne des ? 192 StGB herbeigefuehrt worden ist; die betreffenden Gegenstaende muessen also selbst einen bedeutenden Sachwert repraesentieren, oder ihre Vernichtung oder Beschaedigung muss die lebenswichtige Versorgung der Bevoelkerung erheblich beeintraechtigen oder in sonstiger Weise eine Gefahr fuer Leben oder Gesundheit von Menschen hervorrufen. Bestraft wird, wer diese anderen Gegenstaende vorsaetzlich in Brand setzt und dadurch zumindest fahrlaessig eine Gemeingefahr im Sinne des ? 192 StGB herbeifuehrt. Hat der Taeter sikh bewusst entschieden, einen Gegenstand in Brand zu setzen, von dem er weiss, dass er einen bedeutenden Sachwert darstellt bzw. dass dessen Vernichtung oder Beschaedigung die lebenswichtige Versorgung der Bevoelkerung erheblich beeintraechtigt oder eine Gefahr fuer Leben oder Gesundheit eines Menschen bedeutet, handelt er auch im Hinblick auf die Gemeingefahr vorsaetzlich; er ist folglich nach ? 185 Abs. 2 zur Verantwortung zu ziehen. Ebenso wird er bestraft, wenn er voraussieht, dass er durch das Inbrandsetzen eine Gemeingefahr verursachen koennte, aber leichtfertig darauf vertraut, dass diese Folgen nicht eintreten werden (?7 StGB). Die Fahrlaessigkeit nach ? 8 StGB, die im Kern darin besteht, dass der Taeter bewusst (oder unbewusst) bestimmte Pflichten verletzt, ohne vorauszusehen, dass die Folgen (hier die Gemeingefahr) herbeigefuehrt werden, reicht zu einer Bestrafung wegen vorsaetzlicher Brandstiftung nicht aus. Es kann sich dann um die fahrlaessige Verursachung eines Brandes nach ? 188 StGB handeln oder um eine Gefaehrdung der Brandsicherheit nach ? 187 StGB. Eventuell ist auch zu pruefen, ob der Taeter einer Beschaedigung sozialistischen Eigentums (?163 und ? 164 StGB) oder einer Sachbeschaedigung (? 183 und ? 184 StGB) schuldig ist. Es ist zu beachten, dass fuer Handlungen nach ? 185 Abs. 2 StGB die gleichen Strafen angedroht werden wie fuer die Brandstiftung gemaess Abs. 1. Infolge der Spezifik der Branddelikte kann die Unterscheidung zwischen einer versuchten und einer vollendeten Brandstiftung kompliziert sein. Versuchte Brandstiftung liegt beispielsweise vor, wenn der Taeter den Zuendstoff entfacht hat, das 7 Vgl. ?OG-Urteil vom 20. 2. 1975?, a. a. O.;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 178 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 178) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 178 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 178)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung zur Durcliführung der Untersuchungshaft - und der Gemeinsamen Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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