Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 159

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 159 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 159); sowohl hinsichtlich der planmäßigen Bereitstellung niveauvoller wissenschaftlicher Ergebnisse als auch hinsichtlich ihrer schnellen Überleitung in die Praxis und der dadurch bewirkten Effektivierung der Arbeit im gesellschaftlichen Produktionsprozeß. Das bewußte, verantwortungsvolle, schöpferische Engagement für den wissenschaftlich-technischen und gesellschaftlichen Fortschritt kann auch bei verantwortungsbewußtem Handeln zuweilen wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen, so daß die Frage nach dem Vorliegen einer Straftat auftreten kann. Es wäre aber für die sozialistische Entwicklung schädlich, unterschiedslos jedes negative Ergebnis mit Strafe zu belegen, weil dadurch Initiative und Schöpfertum gehemmt werden könnten. Paragraph 169 StGB legt daher fest, daß derjenige, der im Rahmen der wirtschaftlichen Entscheidungstätigkeit, im Prozeß der Forschung, Entwicklung und Erprobung sowie im unmittelbaren Produktionsgeschehen ein gerechtfertigtes Risiko eingeht und dabei Schäden verursacht, nicht nur entschuldbar, sondern gesellschaftlich gerechtfertigt handelt. Ein solches aus strafrechtlicher Sicht gerechtfertigtes Wirtschafts- und Entwicklungsrisiko liegt dann vor, wenn bei begründeter wirtschaftlicher Zielstellung der Handelnde nach verantwortungsbewußter Prüfung aller die Handlung betreffenden Umstände die eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile für wenig wahrscheinlich oder aber für wesentlich geringer als den vorgesehenen wirtschaftlichen Nutzen halten durfte. Paragraph 169 StGB ist eine spezielle Rechtfertigungsnorm, ein spezieller Rechtfertigungsgrund. Mit dieser Norm wird ein Verhalten gefordert, das auf einem hohen Maß an Beherrschung der konkreten Sachfragen, an Umsicht und Verantwortungsbewußtsein im Hinblick auf die die konkrete Entscheidung tangierenden wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, zeitökonomischen usw. Probleme beruht und somit eine angemessene Bereitschaft zu schöpferischer, aber partielle Nachteile nicht scheuender Verantwortung fordert und voraussetzt. Die Besonderheit riskanter Handlungen besteht generell darin, daß sie hinsichtlich Verlaufs und Ausgangs ungewiß und insofern gefährlich sind. Risikosituationen und Risikohandlungen sind dadurch gekennzeichnet, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung und Handlung - vom gesèl}-schaftlichen Erkenntnisstand oder vom individuellen Erkenntnisstand und Uberblicksvermögen aus betrachtet - der Ausgang, die Folgen und Ergebnisse des betreffenden Verhaltens noch ungewiß sind. Dieses Offensein des Ergebnisses, d. h. der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses oder jenes Ergebnisses kann unterschiedlich sein, wobei an den Eckpunkten eines solchen Wahrscheinlichkeitsbereichs diametrale gesellschaftliche Ergebnisse - hier das für die Gesellschaft Positive, dort das für die Gesellschaft Negative - stehen. Ein Wirtschaftsrisiko besteht im bewußten Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer Situation im Bereich der Volkswirtschaft, die hinsichtlich ihres Verlaufs und Ausgangs nur in Wahrscheinlichkeitsgraden überschaubar und insofern gefährlich ist. Die wirtschaftliche Zielsetzung, die mit der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer riskanten Entscheidung und Handlung verwirklicht werden soll, besteht in der Neuschaffung oder dem Erlangen bedeutender volkswirtschaftlicher Werte, die auf nicht riskanten Wegen nur unter Einsatz unverhältnismäßig höherer Mittel und/oder in unverhältnismäßig längerer Zeit erreichbar wären. In objektiver Hinsicht verlangt § 169 StGB, daß eine von Umsicht und Verantwortungsbewußtsein getragene Prüfung aller die Handlung betreffenden Umstände vorgenommen wurde. In einem solchen Fall liegt keine strafbare Verletzung rechtlich geschützter Verhältnisse vor, obwohl die Handlung dem Wortlaut der Tatbestände der §§163 bis 168 StGB entsprechen kann. Die gesetzliche Forderung nach,,allseitiger Beachtung und Berücksichtigung aller die Handlung betreffenden Umstände“ berücksichtigt die Erfordernisse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und konkretisiert das von den §§ 5 ff StGB geprägte Konzept der verantwortungsvollen Entscheidung aller Sachfragen. Wenn § 169 StGB den möglichen Eintritt negativer ökonomischer Resultate im Rahmen vorgegebener Bedingungen von vornherein akzeptiert, so berücksichtigt diese gesetzliche Tatsache, daß dynamische Wirtschaftsprozesse und schöpferische Entscheidung voraussetzende Aufgabenstellungen in zunehmendem Umfang wenigstens partiell ungünstig verlaufen können. Die eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile und Schäden müssen als in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten wirtschaftlichen Nutzen stehend betrachtet werden können. Die subjektive Zielsetzung ist das Bestimmende dieser Vorschrift. Die Risikohandlung 159;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 159 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 159) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 159 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 159)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben.

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