Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 155

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 155 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 155); sprechend den konkreten Informationsanweisungen oder Gepflogenheiten als Falschmeldung gilt. Täter nach § 171 StGB kann sein: - ein Staatsfunktionär ein Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans - ein Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Betriebes. Entscheidend ist nicht nur die Funktion des Täters (Staatsfunktionär, Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans oder Betriebes), sondern auch seine konkrete Verantwortung für die Information. Während unstreitig ist, wer als Staatsfunktionär oder als Leiter von Wirtschaftsorganen oder Betrieben gilt, ist der Kreis der leitenden Mitarbeiter im Sinne des § 171 StGB nicht durch die bloße Aufzählung von Funktionen zu erfassen. Maßgeblich ist, ob der Mitarbeiter die Pflicht und Befugnis besaß, Informationen an Staats- oder Wirtschaftsorgane zu geben.12) Damit erfaßt der Tatbestand des § 171 StGB auch solche Leiter, die ohne jegliche Vertretungsbefugnis auf einen konkreten Auftrag hin Informationen abzugeben haben. Der Begriff „Betrieb“ umfaßt die Produktionsbetriebe aller Eigentumsformen, die Produktionsgenossenschaften aller Art, die Transportbetriebe, die Handels- und Dienstleistungsbetriebe aller Eigentumsformen usw. Paragraph 171 StGB sieht auf der objektiven Seite vor, daß der Täter „im Rahmen seiner Verantwortung“ die unrichtige oder unvollständige Information abgibt. Strafrechtlich verantwortlich ist nur, wer selbst die Information abzugeben oder einen Teil derselben verantwortlich zu erarbeiten hatte. Die Falschmeldung und Vorteilserschleichung kann nur vorsätzlich begangen werden. Hinsichtlich des entscheidenden objektiven Merkmals, daß die Information unrichtig oder unvollständig ist, ist-durch das subjektive Tatbestandsmerkmal wider besseres Wissen - der bedingte Vorsatz ausgeschlossen. Darüber hinaus beschränkt die auf der subjektiven Seite des § 171 Ziff. 1 bis 3 StGB geforderte Zielstellung des Täters den Anwendungsbereich des § 171 StGB. Die kriminelle Zielstellung umfaßt das Verdecken von Straftaten oder erheblichen Mängeln das Erlangen von Genehmigungen oder Bestätigungen für wirtschaftlich bedeutende Vorhaben - das Erwirken erheblicher ungerechtfertigter Vorteile für Betriebe und Dienstbereiche zum Nachteil der Volkswirtschaft. Der Tatbestand des § 171 StGB ist mit der Übergabe der Information an den Empfänger erfüllt. Die angestrebten Ziele müssen also noch nicht erreicht sein. Wird eine falsche Information zwar angefertigt, aber nicht übergeben, liegt kein strafbares Handeln vor, denn der Versuch ist nicht strafbar.13) Eine Straftat nach § 171 StGB kann in Tateinheit stehen insbesondere zum Vertrauensmißbrauch (§ 165 StGB) und zum Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§159 StGB). Paragraph 171 StGB weist einige Berührungspunkte zum Betrug auf (Täuschung, Erlangung von Vorteilen auf Grund der Täuschung). Der entscheidende Unterschied besteht darin, daß eine Straftat nach § 171 StGB im Leitungs-, insbesondere im Informationssystem wirkt, also in der Vertikalen, in den Beziehungen gegenüber dem Leitungsorgan, der Betrug dagegen im Wirtschaftsbereich vornehmlich in den Kooperationsbeziehungen, also in der Horizontalen, insbesondere im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bzw. -erfüllungen. Hier geht es um einen Angriff auf das sozialistische Eigentum und nicht um eine Störung im wirtschaftlichen Leitungsmechanismus. Eine tateinheitliche Anwendung von § 171 und § 159 StGB kommt z. B. dann in Frage, wenn mit einer Falschmeldung die Finanzsituation und die Planerfüllung verschleiert werden, um Kredite (oder Kredite zu ungerechtfertigt günstigen Bedingungen) zu erlangen. Die Tatbestandsmerkmale des § 171 StGB grenzen kriminelle Falschmeldungen von falsch erstatteten Meldungen und Berichten sowie bewußt oder unbewußt falsch begründeten Anträgen nichtkriminellen Charakters ab. Derartige (schuldhafte) Falschinformationen können disziplinarische Verantwortlichkeit begründen und Anlaß für Auswertungen sowie Maßnahmen zur Einhaltung der Gesetzlichkeit sein. Soweit nichtkriminelle vorsätzliche Falschinformationen im Bereich der statistischen Berichtspflichten begangen werden, sieht § 30 der VO über Rechnungsführung und Statistik vom 20. 6. 1975 (GBl. I S. 5S5) die Möglichkeit einer Bestrafung als Ordnungswidrigkeit durch die Organe der Zentralverwaltung für Statistik vor. 12 Zum Problem der Täterschaft und Teilnahme an Straftaten nach § 171 StGB vgl. „OG-Urteil vom 23. 6. 1975“, Neue Justiz, 20/1975, S. 610 ff. 13 Vgl. ebenda. 155;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 155 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 155) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 155 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 155)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität und der Wirksamkeit der SioherungstaaBnahaen der Abteilung XX? aufmerksam machen, ohne dabei die gesamte Breite der umfassenden Zusammenarbeit der Diensteinheiten Staatssicherheit bei der Sicherung von Beweismaterial im Aufnahmeprozeß - Einige während . Auf nahftf?p rozesses zu beachteu; nsyclogische Probleme i?f. Die Dokumentierung der Ergebnisse des Aufnahmeprozesses.

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