Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 14

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 14 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 14); nisiertes System des staatlichen Banditismus. Diesem ganzen System lag kaltblütige verbrecherische Berechnung zugrunde, und viele Zehntausende wurden in die Begehung von Kriegsverbrechen einbezogen.“3) Es handelt sich also hierbei nicht um einzelne, von isolierten Einzeltätern oder Gruppen gemeinschaftlich ausgeführte Straftaten, „sondern um staatlich organisierte, legalisierte und justifizierte Massenverbrechen gegen ganze Bevölkerungen und Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit dem größten Verbrechen an der gesamten Menschheit, dem planmäßig vorbereiteten und entfachten Aggressionskrieg“4). Derart umfassende Verbrechen können nur von einer Organisation und einem Apparat geleitet und gelenkt werden, wie es die Maschinerie eines hoch organisierten Staatswesens ist. Sie sind gesetzmäßiger Ausdruck und Produkt des Imperialismus selbst. Auch bei den vom US A-Imperialismus in Indochina begangenen Verbrechen handelte es sich nicht um einzelne Übergriffe oder Exzesse einzelner Sadisten oder besonders brutaler Armeeangehöriger, sondern es handelte sich eindeutig um Genozid-, Biozid- und ökozidverbrechen, die staatlich organisiert und gelenkt waren. Nicht anders zu beurteilen sind die Verbrechen des Apartheid-Regimes in Südafrika, die Verbrechen der herrschenden Kreise Israels an der palästinensischen Bevölkerung sowie die Verbrechen des faschistischen Militärregimes in Chile.5) Innerhalb des Komplexes der Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte sowie der Kriegsverbrechen ist das Verbrechen gegen den Frieden, das Verbrechen der Aggression das schwerste, grundlegende Verbrechen. Das Nürnberger Urteil stellt hierzu fest: „Die Entfesselung eines Angriffskrieges ist . das schwerste internationale Verbrechen, das sich von anderen Kriegsverbrechen nur dadurch unterscheidet, daß es in sich alle Schrecken der anderen Verbrechen einschließt und anhäuft.“ Der Gerichtshof stellte weiter fest, daß der vom faschistischen Deutschland „begonnene Krieg ganz offensichtlich ein Angriffskrieg war, der sich folgerichtig in einen die ganze Welt umspannenden Krieg entwickeln mußte, der die Begehung unzähliger Verbrechen gegen die Gesetze und Gewohnheiten des Krieges sowie gegen die Menschlichkeit zur Folge hatte“. Im Hitlerkrieg sind „Kriegsverbrechen in größtem Ausmaße verübt worden ., wie nie zuvor in der Kriegsgeschichte“, und zwar „wann immer und wo immer der Führer und seine engsten Mitarbeiter sie als vorteilhaft betrachteten“.6) Imperialistische Kriegsvorbereitung und Kriegführung, also Verbrechen gegen den Frieden, sind demzufolge - wie die Geschichte des Imperialismus beweist - typischerweise und regelmäßig - wenn auch unter den jeweiligen historischen Bedingungen differenziert - mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (im Sinne der Verletzung von Regeln der Kriegführung) verbunden. Zwischen ihnen bestehen gesetzmäßige, wesensmäßige Zusammenhänge. Gewiß kennt die Geschichte der Menschheit seit ihrem Bestehen zahllose kriegerische Überfälle, Grausamkeiten und Greueltaten sowie Verletzungen von gewohnheitsrechtlichen oder vereinbarten Regeln der Kriegführung. Aber erst im Imperialismus und mit der Herausbildung des weltweiten Kampfes der Völker gegen Imperialismus und Krieg erlangten diese Verbrechen ihre besondere politisch-soziale Qualität, steht daher die theoretische und praktische Aufgabe, sie als eine besondere Kategorie von Verbrechen strafrechtlich zu erfassen. Von nun an spiegelt sich auch in dieser Frage die klassenmäßige Position dem Imperialismus gegenüber wider: Werden diese Verbrechen entsprechend ihrem politischsozialen Wesen als eine spezifische, aus dem Wesen des Imperialismus resultierende Kategorie von Verbrechen theoretisch begriffen und beurteilt oder nur als eine unter vielen Erscheinungsformen der Kriminalität und damit unwissenschaftlich, von ihrer sozialen Wurzel losgelöst betrachtet? Aus dem politisch-sozialen Charakter der Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen folgt, daß ihre strafrechtliche Verfolgung nicht allein Gegenstand der innerstaatlichen Gesetzgebung sein kann; denn es 3 Die Strafe darf nicht ausbleiben. Internationale Konferenz zu Fragen der Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechern, Moskau 1969, S. 5 f. u. 6. 4 Fall 3, Berlin 1969, S. 22; vgl. ferner J. Lek-schas/J. Renneberg, „Zum Problem der Verjährung von Kriegs- und Nazi verbrechen“, Staat und Recht, 7/1964, S. 1191. 5 ' Vgl. B. Graefrath, „Apartheid - ein internationales Verbrechen“, Neue Justiz, 7/1974, S. 192 ff.; vgl. ferner „Dokumente der 3. Tagung der Chile-Kommission“, Neues Deutschland vom 24. 2.1975 und „Die Unidad Popular und die Aufgaben des chilenischen Volkes“, horizont, 36/1975, Beilage. 6 Der Nürnberger Prozeß, Bd. I, Berlin 1957, S. 137, 155 und 178. 14;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 14 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 14) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 14 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 14)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen und es keine Hinweise auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

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