Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 132

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 132 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 132); Deckung zu überzeugen, jedoch begründet allein die Verletzung dieser Pflicht noch nicht das Vorliegen des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes mit dem Ziel, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es muß vielmehr der konkrete Nachweis für das Vorliegen des Betrugs Vorsatzes mit dieser Zielstellung erbracht werden. Der Betrug ist vollendet, wenn alle zur objektiven Seite des Tatbestandes gehörenden Merkmale erfüllt sind; auch der im Gesetz genannte Vermögensschaden muß eingetreten sein. Eine tatsächliche Verbesserung der Vermögenslage des Täters oder eines anderen braucht nicht eingetreten zu sein. Die Handlung ist auch dann vollendet, wenn - bei Vorliegen der anderen Merkmale des Betruges - die verfolgte Zielstellung nicht verwirklicht'wurde, also der beabsichtigte Vermögens vorteil nicht eintrat. Gibt beispielsweise jemand einem anderen einen gefälschten Scheck, um ihn für sich bei der Sparkasse einlösen zu lassen (mittelbare Täterschaft), so liegt auch dann ein vollendeter Betrug vor, wenn derjenige, der diesen Scheck eingelöst hat, das Geld nicht wie vorgesehen an den Auftraggeber (Scheckfälscher) abgibt, sondern es für sich behält. 5.2.4. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Untreue Paragraph 161a StGB sieht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen von Personen vor, denen sozialistisches Eigentum zur Nutzung, Verfügung oder Verwaltung anvertraut ist oder die in sonstiger Weise die Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen haben. Fälle dieser Art können z. B. sein: - Bestimmte Personen nehmen Manipulationen verschiedener Art zum Nachteil des sozialistischen Eigentums und zum eigenen Vorteil vor, indem sie Rechnungen für angeblich geleistete Arbeiten als „sachlich richtig“ bestätigen, dadurch auf Kosten des sozialistischen Eigentums erhebliche materielle Vorteile erlangen und untereinander aufteilen. - Es werden Arbeitskräfte und Geräte (Technik) des Betriebes für persönliche Zwecke eingesetzt und zu Lasten des Betriebes abgerechnet. - Es wird mit Lohngeldern und anderen finanziellen Mitteln manipuliert; es werden Werktätige in den Lohnlisten geführt, die schon aus dem Betrieb ausgeschieden sind; bei Rentenzahlungen werden bereits verstorbene Personen in den Rentenlisten weitergeführt. Die betreffenden Summen werden für persönliche Zwecke verbraucht. Es werden über verschiedene Manipulationen dem Prämienfonds oder anderen Fonds in unberechtigter Weise und Höhe Mittel zugeführt und dann verwendet; aus diesen Fonds werden finanzielle Mittel für persönliche Zwecke verbraucht. Gaststätten- oder Verkaufsstellenleiter wirtschaften mit den ihnen anvertrauten sozialistischen Vermögenswerten in einer Art und Weise, die auf die Erlangung oftmals erheblicher persönlicher materieller Vorteile gerichtet ist und die das sozialistische Eigentum schädigt. Der Tatbestand der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 161a StGB) wurde mit der Änderung des Strafgesetzbuches im Dezember 1974 aufgenommen. Bis dahin gab es einen Untreuetatbestand lediglich im Kapitel „Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum“. Auf die Kodifizierung eines Untreuetatbestandes im Kapitel „Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft“ war 1968 verzichtet worden, da in den 2. Abschnitt dieses Kapitels eine spezielle Bestimmung des „Vertrauensmißbrauchs“ (§ 165 StGB) aufgenommen worden war, die sowohl dem Schutz der Volkswirtschaft als auch des sozialistischen Eigentums vor einem Mißbrauch der dem Täter eingeräumten Verfügungs- und Entscheidungsbefugnisse dienen sollte. Auf Grund praktischer Erfahrungen wurde 1974 sowohl der Tatbestand des Vertrauensmißbrauchs geändert, der in seiner Zielstellung primär auf den Schutz der volkswirtschaftlichen Belange ausgerichtet ist, als auch ein spezieller Untreuetatbestand zum Schutz des sozialistischen Eigentums neu geschaffen. Mit dieser Regelung wurden die Eigentumsdelikte exakter von den Straftaten gegen die Volkswirtschaft abgegrenzt, und es wurden bessere Möglichkeiten einer weitergehenden Differenzierung sowie eines noch konsequenteren Schutzes des sozialistischen Eigentums geschaffen. In der Formulierung des neugeschaffenen Untreuetatbestandes wurde weitgehend Übereinstimmung mit dem Untreuetatbestand im Kapitel „Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum“ hergestellt. Strafrechtlich verantwortlich wegen Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums können gemäß § 161a StGB nur Personen sein, denen durch Gesetz, Auftrag oder Vertrag die Befugnis eingeräumt worden ist, über sozialistisches Eigentum zu verfügen, es zu verwalten oder in sonstiger Weise die Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen. Das trifft vornehmlich auf solche Personen zu wie Betriebsleiter, Buchhalter, selbständig dispo- 132;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 132 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 132) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 132 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 132)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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