Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 123

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 123 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 123); Einwirkung in Form der Mißhandlung, der Anwendung von Gewalt oder der Drohung mit einem schweren Nachteil besteht darin, daß die Anwendung dieser Mittel und Methoden ausreicht, den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen (Begehungsdelikt). Strafrechtliche Verantwortlichkeit wird hier bereits begründet, wenn der Täter die im Gesetz genannten Mittel und Methoden mit der Zielstellung anwendet, die Schwangere zu bewegen, die Unterbrechungshandlung geschehen zu lassen oder an sich selbst vorzunehmen. Die vom Täter angestrebte Schwangerschaftsunterbrechung braucht nicht begonnen oder eingetreten zu sein. Es handelt sich somit bei § 154 Abs. 2 StGB um das spezielle Gesetz gegenüber der Nötigung nach § 129 StGB und der Körperverletzung nach § 115 und § 116 StGB; sie sind tateinheitlich nicht anzuwenden. Paragraph 155 StGB erfaßt die erfolgsqualifizierten Fälle, in denen eine nach § 153 und § 154 StGB begangene Handlung eine besonders schwerwiegende Folge wie schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod der Schwangeren fahrlässig verursacht hat. Bei Eintritt dieser Folgen ist die Straftat ein Verbrechen. Eine schwere Gesundheitsschädigung als erfolgsqualifizierender Umstand liegt beispielsweise vor, wenn die Tat zur Unfruchtbarkeit der Frau führt oder zeitweiliges bzw. dauerndes Siechtum zur Folge hat oder eine längere stationäre Behandlung erforderlich macht. Die Doppelehe Paragraph 156 StGB steht in enger Verbindung mit dem Familienrecht, zu dessen absoluten und unabdingbaren Eheverboten unter anderem auch das Verbot der Doppelehe gehört (§8 FGB). Das Strafgesetz schützt die Einhaltung dieses gesetzlichen Eheverbotes. Objektiv setzt der Tatbestand das Eingehen einer Ehe zwischen zwei Personen voraus, von denen eine bereits in gültiger Ehe lebt. Die Gültigkeit dieser bereits bestehenden Ehe richtet sich nach dem Familienrecht. Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Handelnde muß wissen, daß er oder sein Partner in einer rechtlich (noch) bestehenden Ehe lebt.;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 123 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 123) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 123 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 123)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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