Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 116

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 116 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 116); nachweisbare Schäden oder Folgen beim Kind hinterläßt. Je nach Tatintensität und Lebensalter des Opfers (Aufnahmevermögen usw.) können Schäden in physischer oder in psychischer Hinsicht unmittelbar eintreten oder auch als Spätfolgen zu verzeichnen sein. Nicht immer muß es sich dabei um körperliche Schäden (Verletzungen) handeln, die relativ leicht festzustellen sind. Weitaus gefährlicher für die soziale Entwicklung des Kindes können Folgen psychischer Art sein, die vielfach zum Zeitpunkt der Tat noch gar nicht erkennbar sind. Je nach der Tatschwere kann es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handeln. Der Strafrahmen des § 148 Abs. 1 StGB gestattet, nach der Art und Weise der sexuellen Mißbrauchshandlungen und ihrer Intensität sowie nach den eingetretenen oder möglichen Folgen die Strafe differenziert festzusetzen. Sofern der Täter durch den Mißbrauch zu sexuellen Handlungen beim Kind fahrlässig eine erhebliche Schädigung verursacht hat, begründet dies in der ersten Alternativ des § 148 Abs. 2 StGB eine höhere strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das Gesetz verlangt für den Eintritt der erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht nur schlechthin eine Schädigung des Kindes, sondern Schäden von einer gewissen Erheblichkeit. Verursacht der sexuelle Mißbrauch den Tod eines Kindes, so beträgt die untere Grenze der Freiheitsstrafe nach § 148 Abs. 3 StGB fünf Jahre. Voraussetzung für den Eintritt erhöhter strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist, daß die sexuelle Handlung ursächlich für den Eintritt des Todes ist und hinsichtlich der Todesfolge Fahrlässigkeit vorliegt. Nach § 148 Abs. 2 StGB - zweite Alternative ist auch derjenige in erhöhtem Maße strafrechtlich verantwortlich, der bereits wegen einer derartigen Handlung von einem staatlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde; hier handelt es sich um eine spezielle Rückfallbestimmung. Die objektive Schädlichkeit des sexuellen Mißbrauchs von Kindern macht es erforderlich, auch die versuchte Tat unter Strafe zu stellen. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen Mit den §§ 149 bis 151 StGB wird der strafrechtliche Schutz des Jugendlichen vor sexuellem Mißbrauch durch Erwachsene gewährleistet. Paragraph 149 StGB dient dem Schutz Jugendlicher, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, vor sexuellem Mißbrauch durch Er- wachsene. Der Erwachsene trägt eine allgemeine Verantwortung gegenüber dem Jugendlichen des anderen Geschlechts. Werden von ihm frühzeitig sexuelle Beziehungen in Form des Geschlechtsverkehrs bzw. geschlechtsverkehrsähnlicher Handlungen aufgenommen, kann die soziale Entwicklung des Jugendlichen gestört oder geschädigt werden. Der Begriff der moralischen Unreife charakterisiert den sozialen Entwicklungsstand in sexuell--ethischer Hinsicht und ist kein selbständiges Tat-bestandsmerkmal. Das Gesetz geht vielmehr - unter dem Aspekt der Verantwortung des Erwachsenen - davon aus, daß Jugendliche dieses Alters die volle soziale Bedeutung sexueller Beziehungen noch nicht zu erfassen vermögen. In dieser Unreife liegt auch ihre besondere Schutzbedürftigkeit. Die bestimmende Seite dieser Straftat besteht somit darin, daß der Erwachsene die noch vorhandene Labilität im sexual-ethischen Wertsystem, die Beeinflußbarkeit eines Jugendlichen dieses Alters durch materielle Zuwendungen wie Geschenke oder das Versprechen von Vorteilen oder auf eine ähnliche Weise ausnutzt und damit die Bereitschaft erzeugt oder verstärkt, den Geschlechtsverkehr oder diesem ähnliche sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die moralische Unreife eines Jugendlichen dieser Altersklasse ist stets dann vom erwachsenen Täter ausgenutzt, wenn die von ihm eingesetzten Mittel und Methoden bestimmend dafür sind, daß der Jugendliche dem Verlangen nach sexueller Hingabe nachkommt. Dem Täter muß das Lebensalter des Jugendlichen bekannt gewesen sein. Seine Einwirkungshandlungen auf den Jugendlichen müssen ferner mit dem Ziele vorgenommen werden, ihn zu den im Gesetz genannten sexuellen Beziehungen zu bestimmen. Es ist nicht erforderlich, daß die Hingabe der Geschenke usw. sofort mit dem mündlichen Ansinnen verbunden wird, sexuelle Beziehungen aufzunehmen. Auch wenn sich der Täter erst später - bei passender Gelegenheit - darauf bezieht oder den Zusammenhang zwischen seiner Einwirkung und dem Verlangen nach sexuellen Beziehungen in anderer Weise erkennen läßt, liegt Vorsatz im Sinne des § 149 StGB vor. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß zwischen dem Erwachsenen und dem Jugendlichen echte menschliche Bindungen bestehen, die auf Zuneigung, Achtung und Liebe beruhen und zur Aufnahme intimer Beziehungen geführt haben. 116;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 116 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 116) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 116 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 116)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Maßnahemen sowie Kräfte, Mittel und Methoden zur Durchführung von Terror-und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten.

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