Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 108

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 108 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 108); dividuellen Eigenarten des Minderjährigen, soweit sie dem Erzieher bekannt sind oder bekannt sein müssen. Im täglichen Umgang erworbene Kenntnisse über solche Eigenarten des Minderjährigen können unter Umständen bestimmte elementare Erziehungspflichten weiter konkretisieren, insbesondere den sachlichen Umfang bestehender Kontroll- und Aufsichtspflichten. Die Mißachtung elementarer Erziehungspflichten ist kein besonderes zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sie objektiviert sich in drei Begehungsweisen mit unterschiedlichen Wirkungen. Die erste Begehungsweise (§ 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) ist die fortwährende Vernachlässigung. Sie ist strafrechtlich relevant, wenn sie eine Gefährdung oder Schädigung der Entwicklung hervorruft. Vernachlässigen ist jede Handlung, bei der objektiv die sozialen Mindestanforderungen, die aus der Rechtspflicht entspringen, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung des Minderjährigen zu sorgen, nicht erfüllt werden. Vernachlässigen liegt beispielsweise vor, wenn der Täter die notwendige Pflege oder Ernährung des Säuglings oder Kleinkindes unterläßt, wenn er dieses also „verkommen“ läßt. Die 29jährige I. trieb sich herum und kam nächtelang nicht nach Hause. Ihre drei Kinder (7 und 6 Jahre sowie ein Säugling) waren sich selbst überlassen, bekamen nichts Warmes zu essen und zu trinken, wurden kaum gewaschen und nicht ordentlich gekleidet. Sie gingen mit der Tageskleidung zu Bett. Der Säugling wurde selten trocken gelegt usw. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um das Unterlassen rechtlich gebotener Tätigkeiten, um die tatbestandsmäßige Nichtvornahme eines dem Täter obliegenden Tuns. Vernachlässigung kann aber auch im Tun verbotener Handlungen bestehen, indem für die positive Entwicklung des Minderjährigen besonders störende Handlungen vorgenommen werden.7) Der 35 jährige M. nahm seinen 13 jährigen Sohn bei seinen nächtlichen Einbrüchen in HO-Industriewa-rengeschäfte mit. Während M. die Hindernisse beseitigte, schlüpfte der Sohn in die geschaffene Öffnung, drang in das Geschäft ein und entnahm die Gegenstände. Hier ist die Handlung des M. nicht nur unter dem Aspekt der mittelbaren Täterschaft nach den Bestimmungen über Eigentumsdelikte (§§ 157 ff. StGB) zu prüfen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Vernachlässigung der Er-ziehungspflichten zu sehen. Die Vernachlässigung muß fortwährend geschehen. In der Regel wird hier von einer Dauer 108 von einer Woche bis zu zwei Jahren auszugehen sein. Das ist bedeutsam, um strafrechtlich relevantes vom einmaligen Vernachlässigen zu unterscheiden. Für eine inhaltliche Bestimmung werden das Alter des Minderjährigen, die Intensität der Vernachlässigung sowie eine hierdurch herbeigeführte Wirkung konkret zu berücksichtigen sein. Da ein Säugling ständiger Pflege bedarf, kann bei ihm beispielsweise die Tatsache, daß er einen ganzen Tag sich selbst überlassen bleibt, durchaus eine fortwährende Vernachlässigung im Sinne des § 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB begründen, wenn er hierdurch Schäden erleidet. In welchen Fällen beispielsweise eine Schulpflichtverletzung der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter eine fortwährende Vernachlässigung der in § 142 StGB erfaßten elementaren sozialen Pflichten ist, hängt von den konkreten Umständen ab. In der 1. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Schulpflichtbestimmungen vom 14. 7. 1965 (GBl. II S. 625) ist in § 4 Abs. 2 der Inhalt der Schulpflicht beschrieben. Verletzen die Verantwortlichen diese Rechtspflicht, indem sie das Fernbleiben des Minderjährigen von den obligatorischen schulischen Veranstaltungen fortgesetzt dulden oder sogar die Schulbummelei fördern, besteht die rechtliche Möglichkeit, sie zur Verantwortung zu ziehen. In erster Linie wird hier das gesellschaftliche Gericht zuständig sein (§ 51 und § 53 KKO, § 43 und § 45 SchKO). Sind diese rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft oder bleiben sie erfolglos, kann eine „fortwährende Vernachlässigung“ im Sinne des § 142 StGB gegeben sein. Die Tatsache, daß alle bisherigen Versuche, erzieherisch einzuwirken, erfolglos waren, wird dabei zu berücksichtigen sein. Der Tatbestand des § 142 StGB setzt ferner voraus, daß die Handlung des Erziehungsberechtigten eine bestimmte Wirkung - Gefährdung oder Schädigung der Entwicklung des Opfers -verursacht hat. Ergeben sich Zweifel, ob die Schädigung durch die Handlung des Erziehungsberechtigten herbeigeführt worden ist, oder besteht die Möglichkeit, daß die Ursache in anderen, nicht von ihm zu vertretenden äußeren Umständen oder in krankhaften Prozessen zu finden ist, z. B. hirnorganisch-neurologische Veränderungen beim Opfer, ist die Beiziehung eines Gutachtens erforderlich.8) 7 Vgl. ebenda. 8 Vgl. „OG-Urteil vom 21. 1. 1971“, Neue Justiz, 8/1971, S. 244.;
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Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zur Realisierung der jeweiligen Bearbeitungskonzeption erforderlichenfalls auch relativ langfristig Werbekandidaten aufzuklären und zu beeinflussen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Überprüfbarkeit ihrer gesellschaftlichen Stellung. Werber sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen.

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