Strafrecht, Lehrbuch 1981, Seite 107

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Seite 107 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 107); 4.2.2. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den einzelnen Tatbeständen Verletzung von Erziehungspflichten Das Erziehungsrecht ist ein verfassungsmäßiges Grundrecht der Eltern. Es ist ihr Recht und ihre vornehmste Pflicht, „ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen“ (Art. 38 Abs. 4 Verfassung). Diese Aufgaben stimmen mit dem in Art. 25 Verfassung und in den § 42 und § 43 FGB gekennzeichneten Erziehungsziel der sozialistischen Gesellschaft überein. Die Einhaltung und Verwirklichung des Erziehungsrechts und der damit verbundenen Erziehungspflichten liegt im gemeinsamen Interesse der Eltern und der Gesellschaft.3) Soziales Versagen im Leben, bis hin zu kriminellen Handlungen ist häufig auf Fehler und Mängel im Bereich der Familienerziehung zurückzuführen.4) In den meisten Fällen bleiben den Eltern jedoch mögliche und vielfach auch später tatsächlich eingetretene Wirkungen einer fehlerhaften oder auch nur mangelhaften Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten verborgen. A. S. Makarenko spricht in dieser Hinsicht von „Katastrophen in der Kindheit“5) und meint, daß die Eltern die Vorboten einer sozialen Fehlentwicklung nicht erkennen. Nicht immer handelt es sich aber um pädagogisches Unvermögen, den Pflichten für das Kind oder den Jugendlichen nachzukommen. Oft liegen auch Bequemlichkeit, Leichtfertigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber diesen Pflichten vor. Das Strafrecht greift dann ein, wenn erstens die Verletzung von elementaren Pflichten beim Handelnden eine erhebliche Und bewußte Mißachtung dieser Pflichten offenbart und zweitens schädliche Auswirkungen auf den Minderjährigen eingetreten oder zu erwarten sind. In solchen Fällen sichert das Strafrecht den Schutz des Minderjährigen und die notwendige Disziplinierung der Pflichtverletzer. Die Tätereigenschaft ist nach § 142 StGB daran geknüpft, daß ein inhaltlich in Abs. 1 des Grundtatbestandes gekennzeichnetes Rechtsverhältnis zwischen dem Handelnden und dem Opfer (Kind oder Jugendlicher) besteht. Subjekt der Straftat sind unter diesem Aspekt6) Personen, die Erziehungsberechtigte kraft Gesetzes sind bzw. denen das Erziehungsrecht durch staatliche' Entscheidungen übertragen worden ist; Personen, die anderweit gesetzliche Erziehungspflichten haben, wie Lehrer, Lehrausbilder, Erzieher in Heimen; - Personen, denen von den Erziehungsberechtigten Erziehungsauf gab en übertragen worden sind, weil die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten objektiv (z. B. bei längerer Krankheit oder längerer dienstlicher Abwesenheit) nicht ausüben können und den Beauftragten folglich die Alleinausübung der Erziehung obliegt. Zu diesen Personen zählen beispielsweise der Stiefelternteil (§47 FGB), die Großeltern, der geschiedene nichterziehungsberechtigte Elternteil. Ausgehend von dem bestehenden Rechtsverhältnis ist für das Strafrecht die Verletzung von elementaren Erziehungspflichten bedeutsam. Nicht jede mangelhafte oder unzureichende Erfüllung der Erziehungspflichten begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das Strafrecht knüpft die Verantwortlichkeit an die Verletzung von elementaren Erziehungspflichten, die grundlegende Aufgaben der Erziehung betreffen, wie beispielsweise die körperliche Pflege, die Wartung und regelmäßige Ernährung des Kindes. Die elementaren Erziehungspflichten im Sinne des § 142 StGB sind vom Lebensalter des Minderjährigen abhängig. Die im Gesetz vorgenommene Unterscheidung „Kinder oder Jugendliche“ orientiert allgemein darauf, bei der Feststellung von Inhalt und Umfang der elementaren Erziehungspflichten das Lebensalter des Minderjährigen zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die elementaren Erziehungspflichten ergeben sich ferner aus den in- 3 Vgl. Familienrecht, a. a. O., insbes. S. 212 ff. 4 Vgl. z. B.: W. Gutjahr, „Elterliches Versagen und Jugendkriminalität“; R. Frenzei, „Pflichtverlet-v zung in der Familienerziehung“, beide in: Jugendkriminalität und ihre Bekämpfung in der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1965, S. 191 - 207; G. Paersch, „Zu einigen Ursachen von Eigentumsstraftaten Jugendlicher - Schlußfolgerungen für die Gestaltung des sozialistischen Bildungssystems“, Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Potsdam-Babelsberg, 58/1970, S. 146 -154. 5 A. S. Makarenko, Buch für Eltern, Berlin 1959, S. 6. 6 Vgl. „Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 142 StGB vom 21. Oktober 1970“, Neue Justiz, 22/1970, Beilage 6. 107;
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Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Besonderer Teil, Lehrbuch 1981, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Strafr. DDR BT Lb. 1981, S. 1-271). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Hans Weber. Autoren: Paul Abisch, Rudolf Biebl, Hildegard Bluhm, Erich Buchholz, Ulrich Dähn, Fritz Etzold, Armin Forker, Ernst Girke, Walter Griebe, Richard Hartmann, Hans Hinderer, Karl-Heinz Knoblauch, Ulrich Lehmann, Alfred Leibner, Kurt Manecke, Walter Orschekowski, Lothar Penn-dorf, Dieter Pilz, Günter Sarge, Dietmar Seidel, Walter Spalteholz, Günther Tenner. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld sowie über politisch-operativ relevante Sachverhalte festgestellt und nachgewiesen wird sowie die erforderlichen differenzierten Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden können.

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