Strafprozessuale Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren 1982, Seite 73

Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 73 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 73); 6.1.1. Die Vorführung von Zeugen Die Ladung des Zeugen ist nur ordnungsgemäß, wenn in ihr auch auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 30 StPO). Gemäß § 31 StGB bestehen folgende Möglichkeiten: dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Auslagen aufzuerlegen; dem Zeugen eine Ordnungsstrafe aufzuerlegen; den Zeugen vorzuführen. Erst wenn ein Zeuge unentschuldigt der ordnungsgemäßen Ladung nicht Folge geleistet hat, dürfen die angedrohten gesetzlichen Maßnahmen gegen ihn festgelegt werden. Im Ermittlungsverfahren geschieht das durch den Staatsanwalt. Er ordnet die Vorführung nur an, wenn die ersten beiden Sanktionen nicht ausreichen. Nur ausnahmsweise ist es notwendig, von den beiden ersten Sanktionen Gebrauch zu machen. Der Vorführung eines Zeugen bedarf es im Vergleich zu der großen Zahl der Bürger, die aus Einsicht ihre Zeugenpflicht erfüllen, äußerst selten. Im allgemeinen reicht es aus, daß diese gesetzliche Bestimmung besteht, um auch bei weniger einsichtigen Menschen die Pflicht, als Zeuge zu erscheinen, durchzusetzen. Die Vorführung des Zeugen endet mit seiner Entlassung durch den Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan bei Abschluß der Ermittlungshandlung, spätestens aber am Tage des Beginns der Vorführung. Wenn die unbeendete Ermittlungshandlung am nächsten oder an einem anderen Tage fortgesetzt werden soll, ist der Zeuge dazu mündlich oder schriftlich zu laden, wodurch erneut seine Pflicht zum Erscheinen begründet wird. 6.1.2. Die Vorführung des Beschuldigten Im Ermittlungsverfahren kann die Ladung des Beschuldigten mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus der Ladung muß ersichtlich sein, daß der Geladene als Beschuldigter vernommen werden soll. Die Ladung soll die Androhung der Vorführung für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens enthalten (§ 48 Abs. 1 StPO). Wurde der Beschuldigte unter Androhung der Vorführung geladen und ist er zum festgesetzten Termin unentschuldigt nicht am Ladungsort erschienen, so kann er vorgeführt werden. Die Vorführung wird im Ermittlungsverfahren grundsätzlich schriftlich durch den Staatsanwalt oder durch das Untersuchungsorgan angeordnet. Sie endet mit der Vernehmung des Beschuldigten, spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Vorführung begann. Soll die Vernehmung am nächsten oder an einem anderen 73;
Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 73 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 73) Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 73 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 73)

Dokumentation: Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Waldemar Wendler, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1982 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Kapitel 1 bis 6; Oberstleutnant der K Waldemar Wendler, Kapitel 7 bis 12. Redaktionsschluß: 30. April 1982.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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