Strafprozessuale Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren 1982, Seite 63

Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 63 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 63); tigen Stand der Ermittlungen die Ergreifung des Beschuldigten so dringlich ist, daß sie nicht erst bis zum Vollzug eines erst zu beantragenden und zu erlassenden Haftbefehls aufgeschoben werden kann, weil der Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan ernsthafte Gründe zu der Annahme haben, daß der Beschuldigte inzwischen wahrscheinlich flüchten oder sich verbergen oder verdunkeln oder sein strafbares Verhalten fortsetzen wird. Der Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane müssen sich einer Situation gegenüber sehen, in der es wegen des bis zur Verhaftung eintretenden Zeitverlusts, den der Beschuldigte zu verfahrenswidrigen Zwecken mißbrauche würde, geboten ist, ihn vorläufig festzunehmen. Gefahr im Verzüge kann z. B. gegeben sein, wenn nicht ausgeschlossen ist, daß der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte darüber informiert ist, daß Spuren gesichert wurden, die eindeutig auf ihn als Täter des untersuchten Verbrechens hinweisen; im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte bei der Gegenüberstellung mit Zeugen trotz seines Bestreitens eindeutig als Täter des untersuchten fahrlässigen Vergehens im schweren Fall überführt wird; ein Zeuge während seiner Vernehmung durch ein Untersuchungsorgan eine derartig sich selbst belastende Aussage macht, daß er als Täter der untersuchten Kette von wiederholten Straftaten erkannt und gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird; bei der Durchsuchung der Wohnung des noch in Freiheit befindlichen Beschuldigten nach Einbruchswerkzeug überraschenderweise Suchtmittel oder große Mengen Devisenwerte gefunden werden und der Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan aufgrund der Tatumstände annehmen muß, daß der Beschuldigte, wenn er nicht sofort vorläufig festgenommen wird, seine Freiheit dazu mißbrauchen wird, sich der Verhaftung zu entziehen oder zu verdunkeln oder bis zu seiner Verhaftung weitere Straftaten zu verüben. Schon die Systematik der Strafprozeßordnung, in der zuerst die Verhaftung und danach erst die vorläufige Festnahme geregelt wird, läßt darauf schließen, daß der Gesetzgeber die Verhaftung gegenüber der vorläufigen Festnahme nach § 125 Abs. 2 StPO bevorzugt angewendet wissen will. Das Untersuchungsorgan, das den bei Gefahr im Verzüge vorläufig Festgenommenen unter Beachtung aller Bestimmungen des § 105 StPO vernommen und die vorläufige Festnahme aufrechterhalten hat, legt dem Staatsanwalt unverzüglich die Ermittlungsakte mit dem Vorschlag zum Antrag auf Erlaß eines Haft- 63;
Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 63 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 63) Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 63 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 63)

Dokumentation: Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Waldemar Wendler, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1982 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Kapitel 1 bis 6; Oberstleutnant der K Waldemar Wendler, Kapitel 7 bis 12. Redaktionsschluß: 30. April 1982.

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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