Strafprozessuale Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren 1982, Seite 52

Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 52 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 52); durchzuführen oder zu veranlassen. Zu diesem Zweck können sie sowohl staatlichen Organen und Einrichtungen als auch Betrieben, Genossenschaften und Bürgern im Rahmen ihnen obliegender Rechtspflichten zur Abwehr solcher Gefahren und Schäden Auflagen für die Dauer bis zu drei Tagen erteilen (§ 3 HFVO).37 Fürsorge für Kinder und Jugendliche Soweit der verhaftete Beschuldigte Verwandte oder andere Personen oder Einrichtungen beauftragt hat, die infolge seiner Verhaftung ohne Aufsicht zurückbleibenden Kinder oder Jugendlichen in ihre Obhut zu nehmen, haben die Untersuchungsorgane die Übergabe zu gewährleisten. Darüber haben sie unverzüglich das Referat Jugendhilfe der Abteilung Volksbildung beim Rat des Kreises oder des Stadtbezirks zu unterrichten (§ 4 Abs. 1 HFVO). Wenn der Beschuldigte niemanden zur Übernahme der Fürsorge veranlaßt, müssen die Untersuchungsorgane unverzüglich das zuständige Referat Jugendhilfe davon in Kenntnis setzen und es um Durchführung der notwendigen Fürsorgemaßnahmen ersuchen (§ 4 Abs. 2 HFVO). Für Kinder und Jugendliche, deren Erziehung und Entwicklung gefährdet ist, obliegt die Durchführung der notwendigen Fürsorgemaßnahmen der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises oder des Stadtbezirks (§ 4 Abs. 3 HFVO). Fürsorge für pflegebedürftige Erwachsene Soweit der verhaftete Beschuldigte Verwandte oder andere Personen oder Einrichtungen beauftragt hat, die infolge seiner Verhaftung ohne die notwendige Betreuung bleibenden pflegebedürftigen Erwachsenen in Obhut zu nehmen, haben die Untersuchungsorgane die Übergabe zu gewährleisten. Darüber haben sie unverzüglich die Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises oder des Stadtbezirks zu unterrichten (§ 5 Abs. 1 HFVO). Wenn der Beschuldigte niemanden zur Übernahme der Fürsorge veranlaßt hat oder wenn der Pflegebedürftige die Betreuung durch die von dem Beschuldigten beauftragte Person oder Einrichtung ablehnt, müssen die Untersuchungsorgane unverzüglich die Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises oder des Stadtbezirks davon in Kenntnis setzen und sie ersuchen, die notwendigen Fürsorgemaßnahmen zu treffen (§ 5 Abs. 2 HFVO). 52;
Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 52 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 52) Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 52 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 52)

Dokumentation: Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Waldemar Wendler, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1982 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Kapitel 1 bis 6; Oberstleutnant der K Waldemar Wendler, Kapitel 7 bis 12. Redaktionsschluß: 30. April 1982.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschafts-ordnung sowie die Art und Tiefe des Widerspruchs zu ihren sozialen Grundanforderungen. Sie kennzeichnet damit die Schwere des Angriffs auf die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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