Strafprozessuale Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren 1982, Seite 51

Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 51 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 51); Allgemeine Bestimmungen Der Beschuldigte hat das Recht, eigene notwendige Entscheidungen zu treffen, um die Fürsorge für eine minderjährige oder pflegebedürftige erwachsene Person zu gewährleisten, die infolge seiner Verhaftung ohne Aufsicht oder Betreuung bleiben würde. Ebenso ist er im Falle seiner Verhaftung berechtigt, erforderliche Maßnahmen zum Schutz seiner Wohnung und seines Vermögens zu treffen (§ 1 Abs. 1 HFVO). Der Beschuldigte hat ihm mögliche Maßnahmen selbst durchzuführen oder zu veranlassen. Er kann sich dabei auch der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Die Untersuchungsorgane haben den Beschuldigten bei der Durchführung und Veranlassung der notwendigen Fürsorge- und Schutzmaßnahmen zu unterstützen (§ 1 Abs. 2 HFVO). Soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird, müssen ihm die Untersuchungsorgane Gelegenheit geben, zur Wahrnehmung seiner Rechte und zur Erfüllung seiner Pflichten mit einem Rechtsanwalt sowie mit den zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen in Verbindung zu treten (§ 1 Abs. 3 HFVO). Unverzüglich nach seiner Verhaftung muß der Beschuldigte durch das Untersuchungsorgan darüber befragt werden, ob und welche Fürsorge- und Schutzmaßnahmen notwendig sind. Das Untersuchungsorgan muß ihn über seine damit zusammenhängenden Rechte belehren und mit ihm die notwendigen Maßnahmen besprechen. Es kann ihn dazu heranziehen, ihm mögliche Maßnahmen selbst durchzuführen (§ 2 Abs. 1 HFVO). Wenn und soweit der Beschuldigte selbst keine Maßnahmen trifft, müssen die Untersuchungsorgane die zuständigen staatlichen Organe (sie werden in §§ 4 bis 7 HFVO genannt) um die unverzügliche Durchführung der notwendigen Maßnahmen ersuchen. Diese staatlichen Organe sind dazu verpflichtet und müssen den Untersuchungsorganen den Vollzug mitteilen (§ 2 Abs. 2 HFVO). Zulässig ist auch, daß die Untersuchungsorgane mit staatlichen Einrichtungen und mit nichtstaatlichen Stellen und Bürgern Zusammenarbeiten, die Fürsorge- und Schutzmaßnahmen auf Ersuchen der Untersuchungsorgane übernommen haben oder letztere dabei unterstützen (§ 2 Abs. 3 HFVO). Über alle durchgeführten Maßnahmen ist der Beschuldigte zu informieren. Das Befragungsergebnis, die Beschuldigtenbelehrung sowie die Art der durchgeführten Fürsorge- und Schutzmaßnahmen sind aktenkundig zu machen (§ 2 Abs. 4 HFVO). Fürsorge- und Schutzmaßnahmen, die notwendig sind, um einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit einer minderjährigen oder pflegebedürftigen erwachsenen Person vorzubeugen oder einen drohenden Schaden für Wohnung oder Vermögen des Verhafteten zu vermeiden, haben die Untersuchungsorgane selbst 51;
Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 51 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 51) Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 51 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 51)

Dokumentation: Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Waldemar Wendler, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1982 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Kapitel 1 bis 6; Oberstleutnant der K Waldemar Wendler, Kapitel 7 bis 12. Redaktionsschluß: 30. April 1982.

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben vorzunehmen sowie deren kontinuiex liche Durchsetzung zu garantieren.

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