Strafprozessuale Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren 1982, Seite 39

Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 39 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 39); gige Vorstrafen mehrere Jahre zurückliegen und der Täter eine im wesentlichen positive Entwicklung genommen hat, kann das zur Verneinung der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft führen. Unter solchen Bedingungen kann auch bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB auf eine Inhaftnahme verzichtet werden.“24 Auch bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr ist (unter Berücksichtigung der Tatschwere im Zusammenhang mit der Beachtung z. B. der familiären Situation) eine Inhaftierung nicht in jedem Fall unumgänglich. „So lagen z. B. gegen einen einschlägig vorbestraften Beschuldigten dringende Verdachtsgründe vor, in zwei Fällen wiederum Mopeds unbefugt benutzt zu haben (§ 201 StGB). In seiner Haftvernehmung legte der Beschuldigte dar, daß seine Ehefrau zur Zeit in keinem Arbeitsrechtsverhältnis steht, weil sie für zwei Kleinkinder zu sorgen hat und im sechsten Monat schwanger ist. Angesichts einer solchen Familiensituation hat das Kreisgericht in Abwägung aller Umstände und unter Beachtung der Schwere der ihm zur Last gelegten Handlung den Erlaß eines Haftbefehls nicht als unumgänglich angesehen.“25 Haftstrafe Voraussetzung für die Anwendung des Haftgrundes Haftstrafe (§ 122 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) ist das Bestehen des gegen den Beschuldigten oder Angeklagten gerichteten dringenden Tatverdachts auf Begehung einer Straftat, für die im Gesetz Haftstrafe26 angedroht ist, jedoch in der einzelnen Strafsache eine Strafe mit Freiheitsentzug (Freiheitsstrafe gemäß § 38 StGB oder Haftstrafe gemäß § 41 StGB oder Jugendhaft gemäß § 74 StGB) erwartet werden muß. Der Haftgrund ist weiterhin anwendbar in Verfahren wegen Militärstraftaten, wenn sie mit Strafarrest bedroht sind und mit einer Strafe mit Freiheitsentzug gerechnet werden muß. „Das rechtspolitische Anliegen dieses Haftgrundes ergibt sich aus seiner Verbindung mit dem in § 41 StGB geregelten Zweck der Haftstrafe, eine erforderliche unverzügliche und nachdrückliche Disziplinierung des Täters zu erreichen. Demzufolge muß die Prüfung, ob dieser Haftgrund vorliegt, diesen Strafzweck einschließen, unabhängig davon, ob Haftstrafe oder eine andere Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß Charakter und Begehungsweisen von Straftaten gemäß §§ 212, 214, 215, 216, 217, 217a und 249 StGB bei erheblicher Tatschwere eine unverzügliche und nachdrückliche Disziplinierung des Täters gebieten, folglich die Untersuchungshaft in diesen Fällen unumgänglich ist. Soweit in anderen Straftatbeständen Haftstrafe angedroht ist, erfordert die Anwendung 39;
Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 39 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 39) Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 39 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 39)

Dokumentation: Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Waldemar Wendler, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1982 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Kapitel 1 bis 6; Oberstleutnant der K Waldemar Wendler, Kapitel 7 bis 12. Redaktionsschluß: 30. April 1982.

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