Strafprozessuale Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren 1982, Seite 37

Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 37 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 37); Die Anwendung des Haftgrunds Wiederholungsgefahr setzt voraus, daß das Verhalten des Beschuldigten oder Angeklagten eine wiederholte und erhebliche Mißachtung der Strafgesetze darstellt und dadurch Wiederholungsgefahr begründet wird (§ 122 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Der Straftat, die Gegenstand des laufenden Verfahrens ist, muß mindestens eine Straftat vorausgegangen sein. Die den Verfahrensgegenstand bildende Straftat muß eine im Verhältnis zu den früheren Straftaten selbständige, zeitlich abgrenzbare Straftat sein. Zu beachten ist: Eine erhebliche Mißachtung der Strafgesetze stellt die zu untersuchende Straftat (neben den zu erfüllenden anderen Voraussetzungen) nur dar, wenn für sie eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist, denn wenn nur eine Strafe ohne Freiheitsentzug erwartet werden dürfte, wäre ein Haftbefehl nicht unumgänglich. Jedoch kann in einem aus mehreren Einzelhandlungen bestehenden Tatgeschehen eine wiederholte Mißachtung der Strafgesetze erkannt werden. Das Gesetz fordert nicht, daß der Beschuldigte oder Angeklagte wegen seiner Vortaten bestraft worden ist. Auch wenn die früheren Straftaten erst im gegenwärtigen Strafverfahren festgestellt wurden, kann eine wiederholte Mißachtung der Strafgesetze vorliegen. Unter diesen Voraussetzungen wird die Untersuchungshaft aus diesem Haftgrund und in der Regel bei Sexualdelikten, Trickbetrug, Grenzdelikten u. a. unumgänglich sein. Hatte ein gesellschaftliches Gericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen einer der Vortaten festgestellt oder hatte ein staatliches Gericht wegen einer der Vortaten einen öffentlichen Tadel ausgesprochen, der nicht in das Strafregister eingetragen wurde, so darf zwar die Vortat zur Begründung der wiederholten Mißachtung der Strafgesetze herangezogen werden, aber nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der erwähnten gerichtlichen Entscheidungen über die Vortat. In den Fällen, in denen das Verfahren eingestellt worden ist, weil die Vortat keine Straftat war (§ 3 StGB), die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens abgelehnt worden war, weil die Vortat keine Straftat war (§ 3 StGB) und dieser Beschluß rechtskräftig geworden ist, der Angeklagte im Strafverfahren wegen der Vortat freigesprochen worden ist und das Urteil Rechtskraft erlangt hat, darf die betreffende Handlung nicht zur Begründung wiederholter Mißachtung der Strafgesetze herangezogen werden. Dasselbe gilt auch, wenn die Vortat eine Verfehlung war. Sind die seinerzeit wegen einer Vortat ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit inzwischen aus dem Strafregister getilgt 37;
Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 37 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 37) Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 37 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 37)

Dokumentation: Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Waldemar Wendler, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1982 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Kapitel 1 bis 6; Oberstleutnant der K Waldemar Wendler, Kapitel 7 bis 12. Redaktionsschluß: 30. April 1982.

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