Strafprozessuale Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren 1982, Seite 29

Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 29 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 29); Deutschen Demokratischen Republik sind und keinen festen Wohnsitz in ihr haben, in dringendem Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, für die sie eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten haben, so sind die dazu ergangenen speziellen Weisungen des Ministers des Innern und Chefs der DVP zu beachten (vgl. auch Abschnitt 4.11.). Verdunklungsgefahr Würde man nach dem Grundsatz handeln, daß in allen Strafsachen bis zum Abschluß der Ermittlungen Gefahr für eine ungestörte Wahrheitsfeststellung bestünde, dann müßte in allen Fällen, in denen dringende Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten vorliegen, ein Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr ergehen. Das Gesetz erlaubt es jedoch nur, wenn und solange die von ihm bestimmten Voraussetzungen bestehen, die Verdunklungsgefahr zu bejahen. Es verlangt nicht, daß der Beschuldigte schon Vorbereitungen zur Verdunklung getroffen hat. Wohl aber müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der Beschuldigte verdunkeln wird. Diese Tatsachen müssen aktenkundig gemacht werden. Die Mehrzahl der Strafsachen ist einfach und überschaubar, so daß in diesen Fällen Verdunklungsgefahr nicht vorliegt. Bloße Vermutungen oder Werturteile oder Vorstellungen oder allgemeine Erfahrungssätze (z. B. daß Beschuldigte zur Verdunklung neigen würden) oder der Nichtabschluß des Ermittlungsverfahrens begründen keine Verdunklungsgefahr. Sie muß sich auf festgestellte Tatsachen stützen, aus denen auf die Verdunklungshandlungen zu schließen ist, die. § 122 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 StPO aufzählt. Am erfolgreichsten wird der Verdunklungsgefahr durch zügige Ermittlungen begegnet. Aber gerade bei Beginn der Ermittlungstätigkeit sind Erfolge oft mit großem Arbeits- und Zeitaufwand verbunden. Der Täter kennt den strafrechtlich relevanten Sachverhalt genau. Oft nutzt er seine Sachverhaltskenntnisse für die Verdunklung aus, sobald er von dem gegen sich eingeleiteten Ermittlungsverfahren erfahren hat (oder gar noch früher). Ihm gegenüber ist das Untersuchungsorgan anfangs insofern im Nachteil, als es oft erst in mühevoller Kleinarbeit die Tatsachen feststellen kann, die auf die Straftat und deren Begehung durch den Beschuldigten hin weisen. Um den eventuellen zeitlichen Vorsprung des Täters zu verringern, setzt das Untersuchungsorgan alle Kräfte ein. In den geeigneten Fällen und solange es ohne Gefährdung des Verfahrenszwecks möglich ist, ermittelt das Untersuchungsorgan unter Sicherung möglichst vieler wichtiger Beweis- 29;
Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 29 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 29) Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 29 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 29)

Dokumentation: Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Waldemar Wendler, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1982 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Kapitel 1 bis 6; Oberstleutnant der K Waldemar Wendler, Kapitel 7 bis 12. Redaktionsschluß: 30. April 1982.

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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