Strafprozessuale Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren 1982, Seite 23

Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 23 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 23);  das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinweisen. Der Pflicht, das Vorliegen dringenden Tatverdachts unter be- und entlastenden Gesichtspunkten zu prüfen, entspricht die an den Kriminalisten gestellte Forderung, auch gewissenhaft zu prüfen, ob beim derzeitigen Ermittlungsstand die genannten Gründe für die Verneinung des dringenden Tatverdachts gegeben sind. Beispiel: Die Beschuldigte hatte den Geschädigten mit einer Nagelfeile am linken Auge so verletzt, daß er auf diesem Auge erblindete. Zu dieser Verletzung kam es, als der Geschädigte auf dem Heimweg von einem Tanzvergnügen versuchte, die Beschuldigte zu vergewaltigen. Bei der Prüfung, ob die Beschuldigte einer schweren Körperverletzung (§ 116 StGB) dringend verdächtig war, klärte der Kriminalist die folgenden Tatsachen auf: Die Beschuldigte hatte den Geschädigten durch Beibringung von Kratzern im Gesicht abwehren wollen, weil er sie mit überlegener Kraft bedrängte. Sie hatte nicht auf das Auge gezielt und ihm tatsächlich auch einige Kratzer im Gesicht zugefügt. Infolge der heftigen und unberechenbaren Körperbewegungen des Geschädigten, die von der Beschuldigten in der Dunkelheit kaum beobachtet werden konnten, traf sie unbeabsichtigt mit der Nagelfeile sein linkes Auge. Somit hatte die Beschuldigte keine Straftat begangen. Ist eine Straftat nur versucht worden und wurde in der verletzten Strafrechtsnorm ausdrücklich die strafrechtliche Verantwortlichkeit dafür bestimmt, so muß der dringende Tatverdacht hinsichtlich mindestens des Beginns der Ausführung eines objektiven Merkmals des betreffenden Straftatbestands, des Vorsatzes (der auf die unmittelbare Ausführung der Tat und ihre Vollendung gerichtet ist), der subjektiven Merkmale (wie bestimmte Motive, z. B. § 112 Abs. 2 Ziff. 1 StGB, oder wie eine bestimmte Absicht, z. B. § 159 StGB, oder wie ein bestimmter Gemütszustand, § 113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB), soweit sie auch im Tatbestand der speziellen Strafrechtsnorm enthalten sind, des Subjekts der Straftat (das zurechnungsfähig und, soweit es jugendlich ist, schuldfähig sein muß oder, falls der spezielle Straftatbestand eine besondere Täterqualifikation voraussetzt, auch diese besitzen muß), bestehen. Ist die Vorbereitung einer Straftat Gegenstand des Verfahrens und wurde in der speziellen Strafrechtsnorm eine strafrechtliche , Verantwortlichkeit für Vorbereitungshandlungen ausdrücklich 23;
Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 23 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 23) Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 23 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 23)

Dokumentation: Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Waldemar Wendler, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1982 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Kapitel 1 bis 6; Oberstleutnant der K Waldemar Wendler, Kapitel 7 bis 12. Redaktionsschluß: 30. April 1982.

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