Strafprozessuale Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren 1982, Seite 21

Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 21 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 21);  der entstandene Schaden; die Persönlichkeit des Beschuldigten; seine Beweggründe; die Art und Schwere seiner Schuld; sein Verhalten vor und nach der Straftat. Der unter strafprozessualer Sicht allgemein geregelte Sachverhaltsumfang wird unter strafrechtlichen Aspekten konkretisiert durch denjenigen Straftatbestand einer speziellen Strafrechtsnorm, dessen Anwendung erwogen wird; die in den allgemeinen Strafrechtsnormen geregelten Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Den Nachweis des Sachverhalts in diesem Umfang als Voraussetzung für die Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft zu fordern, würde bedeuten, den dringenden Tatverdacht erst nach vollständiger Sachverhaltsfeststellung bejahen zu dürfen. Frühestens nach Abschluß der Ermittlungen dürfte dann über eine gegebenenfalls unumgängliche Verhaftung entschieden werden. Ein Teil.der Verfahren wegen Straftaten, für die Strafen mit Freiheitsentzug zu erwarten sind, könnten so ihre Schutz- und Erziehungsfunktion nicht erfüllen, weil der zu spät erlassene Haftbefehl nicht mehr vollzogen oder weil der in Freiheit befindliche Beschuldigte die Wahrheitsfeststellung vereitelt hätte. Man muß beachten: Die Formulierung „dringend“ bezieht sich auf den Grad des bestehenden Tatverdachts; sie setzt nicht die umfassende Aufklärung des Sachverhalts der Strafsache voraus. Gesetzliche Voraussetzung und alleinige rechtliche Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung. Ohne Tatbestandsmäßigkeit der untersuchten Handlung gibt es keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Daher kann auch ohne das Vor liegen von Tatsachen, aus denen die mit hoher Wahrscheinlichkeit behaftete Schlußfolgerung gezogen wird, daß der Beschuldigte schuldhaft eine Handlung begangen hat, die einen Straftatbestand erfüllt, kein dringender Tatverdacht existieren. Die dringenden Verdachtsgründe müssen sich also auf alle objektiven und alle subjektiven Merkmale des gesetzlichen Straftatbestands erstrecken, dessen Verletzung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Beispiel: Die drei Beschuldigten befanden sich am in einem Sonderzug der Reichsbahn auf der Rückfahrt von A. nach Hause. Sie waren verärgert darüber, daß die Fußballmannschaft aus ihrer Heimatstadt das Spiel in A. verloren hatte. Im Zug ließ jeder von ihnen seinen Unmut an dem Reisewagen aus, indem sie dessen Einrichtung weitgehend beschädigten. So brach der 21jährige Beschuldigte H. in einem 1.-Klasse-Abteil die Kopfstützen ab und warf 21;
Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 21 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 21) Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Seite 21 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 21)

Dokumentation: Strafprozessuale und taktisch-methodische Grundfragen der Freiheitsentziehung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1982, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Waldemar Wendler, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1982 (Strafproz. Grundfr. EV DDR 1982, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Kapitel 1 bis 6; Oberstleutnant der K Waldemar Wendler, Kapitel 7 bis 12. Redaktionsschluß: 30. April 1982.

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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