Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 78

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 78 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 78); StPO) sowie die weiteren, vielfältigen Antragsrechte (§§ 159 Abs. 1, 175, 183 Abs. 1, 212 Abs. 1, 217 Abs. 1, 234, 236 Abs. 2, 237 Abs. 2 StPO) des Beschuldigten und Angeklagten sind Ausdruck und Formen der das Strafverfahren unter der Leitung der Organe der Strafrechtspflege mitgestaltenden, aktiven Stellung des Beschuldigten und Angeklagten. In Wahrnehmung dieser und der weiteren ihm zustehenden Rechte kann der Beschuldigte oder Angeklagte aktiv an der Durchführung des Verfahrens in Wahrnehmung seiner Rechte, und gesetzlich geschützten Interessen mitwirken. Pflicht der Organe der Strafrechtspflege ist es, den Beschuldigten oder Angeklagten zur aktiven Ausübung dieser Rechte zu befähigen und bei ihrer Wahrnehmung zu unterstützen. Die StPO orientiert auf die unbedingte Verwirklichung der Rechte aller Beteiligten und begnügt sich nicht mit einer formalen Statuierung. 3.1.2.4. Das Recht des Beschuldigten oder Angeklagten zur Stellungnahme Das Recht zur Stellungnahme ermöglicht es dem Beschuldigten oder Angeklagten, im Verfahren seine Auffassung zur gegen ihn erhobenen Beschuldigung und zu allen mit der Durchführung des Verfahrens zusammenhängenden Fragen vorzubringen. Auch dieses Recht dient der aktiven Mitwirkung des Beschuldigten bzw. Angeklagten am Verfahren und seiner Verteidigung. Seine Darlegungen geben den Organen der Strafrechtspflege eine wichtige Möglichkeit, das Wissen, Denken, Fühlen und Handeln des Beschuldigten oder Angeklagten kennenzulernen und zu beurteilen. Der Gewährleistung der Stellungnahme des Beschuldigten oder Angeklagten im Verfahren dienen insbesondere folgende Vorschriften: § 47 Abs. 2 StPO bestimmt, daß dem Beschuldigten und dem Angeklagten bei der Vernehmung zur Sache Gelegenheit zu geben ist, sich zusammenhängend zur erhobenen Beschuldigung zu äußern. Diese Vorschrift wird durch § 105 Abs. 4 und 5 StPO für das Ermittlungsverfahren ergänzt und konkretisiert, dabei wird ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ausräumung des Verdachts orientiert. Entsprechendes gilt für den § 126 Abs. 2 StPO, der die richterliche Vernehmung eines Verhafteten oder vorläufig Festgenommenen regelt. § 224 StPO ist schließlich auf die Durchführung einer umfassenden, unvoreingenommenen Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gerichtet. die §§ 230 „Befragung des Angeklagten“ und 238 „Schlußvorträge“ sowie 239 „Letztes Wort“ sichern dem Angeklagten in der Hauptverhandlung, in der allein über seine Bestrafung rechtsverbindlich entschieden werden kann, umfassend zu allen Fragen Stellung zu nehmen und schließlich auch als Letzter zu sprechen, bevor sich das Gericht zur Beratung über die Entscheidung zurückzieht. 3.1.2.5. Das Recht des Beschuldigten oder Angeklagten, Rechtsmittel einzulegen Nach der StPO sind grundsätzlich alle für den Beschuldigten oder Angeklagten bedeutsamen erstinstanzlichen Entscheidungen anfechtbar, d. h. die Möglichkeit der Herbeiführung einer Überprüfung der jeweiligen Entscheidung durch ein übergeordnetes Organ ist gegeben. Die Rechtsmittelrechte des Beschuldigten oder Angeklagten erweisen sich damit als 78;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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