Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 40

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 40 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 40); I gers vor Straftaten zu schützen (Artikel 1 bis 5 StGB). Die Würde des Menschen, seine Freiheit und seine Rechte stehen unter dem Schutz der j Strafgesetze des sozialistischen Staates heißt es im Artikel 4 StGB. Bei der Festlegung des Zwecks der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird dieser Grundgedanke ebenfalls hervorgehoben. Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen (Artikel 2 StGB). Ater Zugleich sind die Organe der Strafrechtspflege gesetzlich verpflichtet, die Grundrechte und die Würde der Bürger jm Rahmen eines Strafverfahrens sTrilTt'zu achten. Jeder Richter, jeder Staatsanwalt und jeder Mitarbeiter emeT Üntersuchungsorgans ist im Rahmen seiner Verantwortung verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen der im Strafverfahren erforderlich werdenden Beschränkungen der Freiheit, des Eigentums, der Un-л Verletzlichkeit der Wohnung und anderer Räumlichkeiten sowie des Post-und Fernmeldegeheimnisses und ihre Notwendigljeit für die Durchführung des Strafverfahrens jederzeit zu prüfen (§ .3 StPO). In der Verfassung und in den Strafgesetzen heißt es, daß Einschränkungen der Rechte des Bürgers jm Rahmen eines Strafverfahrens nur insoweit zulässig sind, wie sie streng begrenzt, gesetzlich begründet und unumgänglich sind (Artikel То7'"9ТББ02 Verf.; Artikel 4 StGB; §§'5,\.6 GVG§ f7, St AG). Die Wahrüntter ReChrt'und der Würde der" BürgeV i m Strafverfahren betrifft alle Verfahrensbeteiligten. Sie ist eine Grundvoraussetzung sozialistischer Menschenführung. Gedacht sei zum Beispiel an die Wahrung der Rechte des .durch eine Straftat materiell oder moralisch Geschädigten imBTrafverfahren. Die Strafprozeßordnung hat in einer Grundsatzbestinimung die Stellung des Geschädigten, im. Verfaliren geregelt fC l7 StPO))und in zaTreîchenlBëStiia-nümleTdie Organe der StrafrechtspffegCWerpflichtet, die Rechte des Geschädigten zu wahren, u. a. zu gewährleisten, daß der Beschuldigte zur straf-j rechtlichen Verantwortlichkeit gezogen wird, die Wiedergutmachung des I Schadens durch den Rechtsverletzer erfolgt und der Geschädigte seine Rechte umfassend im Verfahren geltend machen kann. Im einzelnen wird t -die Stellung des Geschädigten im Kapitel 3 Abschnitt 3.3. dieses Lehr-0 f r- J *1 f (fl TV rff II** materials behandelt. Bedeutsam sind diese Probleme auch hinsichtlich des Zeugen , dessen Rechte und menschliche Würde im Strafverfahren strikt gewahrt werden müssen, z. B. bei der Vernehmung und der Beachtung seines Rechts zur Aussageverweigerung (§§ 25 ff., 225 StPO). Bedeutsam sind die Darlegungen dieses Abschnittes auch hinsichtlich der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme bei unbeteiligten Personen (§ 108 Abs. 3 StPO). Zügleich wird aus den oben genannten Grundthesen deutlich, warum die Achtung der Menschenwürde in der sozialistischen Gesellschaft Jeeine Ausnahme kennt. Ausdrücklich heißt es in den Grundsätzen des Strafrechts, Idaß die Wahrung der Menschenwürde auch gegenüber den Bürgern ge-fwährleistet wird, die einer Straftat verdächtig sind oder für schuldig befunden wurden. Die Achtung der Menschenwürde auch dieser Personen / 40;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind hierdurch verpflichtet, von möglicherweise mehreren geeigneten Befugnissen diejenige wahrzunehmen, mit der in die Rechte der Bürger am wenigsten eingegriffen wird.

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