Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 308

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 308 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 308); gänglich. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil einer großen Strafkammer aufgehoben, weil ein Schöffe die Anklageschrift gelesen hatte. In der Hauptverhandlung der Strafkammer hatte der Schöffe seinen Platz neben einem Berufsrichter, der nur einen Arm besaß. Um dem armamputierten Berufsrichter zu helfen, blätterte ihm der Schöffe verschiedentlich die Blätter der Anklageschrift um. Dem Schöffen selbst lag keine Anklageschrift vor. Deshalb las der Schöffe teilweise die Anklageschrift mit, wenn er sie für den armamputierten Berufsrichter umblätterte. Allein dieser Sachverhalt führte dazu, daß der Bundesgerichtshof deswegen das Urteil der Großen Strafkammer aufhob. Tiefsinnig orakelte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil; „Der Grundsatz der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens wird verletzt, wenn ein Schöffe während der Hauptverhandlung in die Anklageschrift Einsicht nimmt, um festzustellen, ob das ,Ermittlungs-ergebnis‘ mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmt.“30 ' Bei der Regelung des Fragerechts während der Hauptverhandlung (§ 240 StPO) läßt schon die Reihenfolge, in der die zur Fragestellung Berechtigten ihre Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und den Sachverständigen richten dürfen, erkennen, daß die Schöffen nicht als gleichberechtigte Richter angesehen werden. Das Fragerecht der Schöffen und Geschworenen wird nämlich nicht zusammengefaßt mit dem Fragerecht der Berufsrichter geregelt. Die Strafprozeßordnung trennt in der Reihenfolge der Fragestellung die Berufsrichter von den Laienrichtern. Nach dem Vorsitzenden dürfen zuerst die beisitzenden Berufsrichter, anschließend der Staatsanwalt, darauf der Angeklagte sowie sein Verteidiger ihre Fragen stellen. Erst dann kommen die Schöffen oder Geschworenen mit ihren Fragen zu Wort. Aber nicht genug damit, daß die Laienrichter mit ihrem Fragerecht nicht in der gleichen Reihenfolge wie die Berufsrichter rangieren, kann darüber hinaus der Vorsitzende die Fragen der Schöffen oder Geschworenen sogar zurückweisen, wenn er sie für ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend hält. Obwohl die Schöffen oder Geschworenen während der späteren Beratung und Abstimmung über das Urteil in voller Verantwortung über die Strafsache mitentscheiden sollen, bestimmt der Vorsitzende während der Verhandlung, welche der Fragen, die von den Schöffen oder Geschworenen gestellt wurden, beantwortet werden oder welche nicht beantwortet werden. Bezeichnenderweise hat der Vorsitzende dieses Recht nur gegenüber den Schöffen und Geschworenen, nicht aber gegenüber den beisitzenden Richtern (§ 240 Abs. 2 in Verbindung mit §241 Abs. 2 StPO). Schließlich zeigt sich die Minderberechtigung der Schöffen und Geschworenen auch darin, daß nur die Berufsrichter das" Urteil unterschreiben. An der Beratung und Abstimmung über das Urteil nehmen zwar Berufsrichter und Laienrichter gemeinsam teil. Aber an der schriftlichen Abfassung der Urteilsgründe, die erst im Verlauf einer Woche nach der Urteilsverkündung zu den Akten genommen zu werden brauchen, wirken die Schöffen oder Geschworenen nicht mit. Auf diese Weise kann es für ein und dasselbe Urteil zu drei verschiedenen Begründungen kommen: 1. der Urteilsbegründung, die während der gemeinsamen Beratung zwischen Berufsrichtern und Schöffen (bzw. Geschworenen) gefunden wurde; 30 Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. 11. 1958, in: Juristische Rundschau 1961, S. 30/31 308;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

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