Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 304

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 304 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 304); Das in der klassengespaltenen Gesellschaft berechtigte Mißtrauen der Werktätigen zur Untersuchungsführung durch die Polizei bzw. durch den Staatsanwalt (als den weisungsgebundenen Sachwaltern der Regierung bei der Strafverfolgung) soll dadurch gedämpft werden, daß nach den polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein Richter die Sache in die Hand nimmt, um auf Grund richterlicher Untersuchungshandlungen zu klären, ob gegen den Beschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht. Mit dem Institut der Voruntersuchung wird der Anschein erweckt, als sei nunmehr jede Gefahr der Einseitigkeit bei der Untersuchungsführung beseitigt. Auch hier wird bewußt an die Illusion angeknüpft, der westdeutsche Richter untersuche und entscheide unabhängig von den Interessen der den Staat der Monopole beherrschenden Kräfte. 2.3. Die Verhaftung Für Eingriffe in die persönliche Freiheit ist grundsätzlich der Richter zuständig; er erläßt den Haftbefehl. Nur bei Gefahr im Verzüge dürfen der Staatsanwalt oder die Polizei einen Bürger, der der Begehung einer Straftat verdächtig ist, vorläufig festnehmen. In diesem Fall entscheidet der Richter, ob diese vorläufige Festnahme zur Anordnung der Untersuchungshaft führt oder ob der vorläufig festgenommene Bürger freizulassen ist. Ein Haftbefehl darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er einer Straftat dringend verdächtig ist und wenn außerdem Tatsachen vorhanden sind, aus denen erkennbar ist, daß entweder der Beschuldigte bereits geflohen ist oder sich verborgen hält oder sich bei Abwägung aller Umstände abzeichnet, daß Fluchtgefahr besteht oder der Beschuldigte die Absicht hat, in unlauterer Weise auf die Beweismittel einzuwirken (Verdunklungsgefahr). Ohne Vorliegen von Flucht- oder Verdunklungsgefahr darf verhaftet werden bei dringendem Tatverdacht des Mordes, des Totschlages, des Völkermordes sowie bei dringendem Tatverdacht von Sittlichkeitsverbrechen, wenn hier Wiederholungsgefahr gegeben ist. Gesetzlich wird weiter statuiert, daß die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung außer Verhältnis steht. Das durch die „kleine Strafprozeßreform“ veränderte Haftrecht ist durch die westdeutschen Publikationsorgane als eine weitgehende Verbesserung der Stellung des Beschuldigten gepriesen worden. Eine genaue Prüfung der 27 Paragraphen über Verhaftung und vorläufige Festnahme läßt deutlich werden, daß sich hinter den verfeinerten Methoden des Haftrechts ein Inhalt verbirgt, der allseitig für die Ziele des Staates der Monopole nutzbar gemacht werden kann. Wann diese Bestimmungen unter Ausschöpfung aller in ihnen enthaltenen Unterdrückungsmöglichkeiten gegen den Regierungsgegner angewendet werden und in welcher Weise sie ausgelegt werden, um Nazi-Verbrecher oder prominente Beschuldigte in Korruptionsverfahren von der Untersuchungshaft zu verschonen, das wird nicht durch die Fassung der gesetzlichen Bestimmungen präzisiert, sondern durch den Richter entschieden. Daß der westdeutsche Richter nicht klas- 304;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 304 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 304) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 304 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 304)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Klärung der Kausalität bei Erfolgsdelikten oder in bezug auf eingetretene oder mögliche Folgen des Handelns des Täters. zu dabei auftretenden spezifischen Problemen der Beweisführung Muregger Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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