Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 275

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 275 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 275); 3.5. Entscheidung über das Rechtsmittel Über Protest und Berufung wird in der Regel auf Grund einer Hauptverhandlung entschieden. Dem dienen eine Reihe von vorbereitenden Maßnahmen, die, ebenso wie die Hauptverhandlung selbst, von dem erstinstanzlichen Verfahren mit Rücksicht auf den, Überprüfungscharakter des Rechtsmittelverfahrens abweichen. So muß die Hauptverhandlung spätestens vier Wochen nach Eingang der Akten bei dem Rechtsmittelgericht, bei beschleunigten Verfahren und bei Verfahren, - in denen auf Haftstrafe erkannt wurde, unverzüglich stattfinden. Von dem Termin der Hauptverhandlung wird der Angeklagte benachrichtigt. Aus der Eigenart des Rechtsmittel Verfahrens ergibt sich jedoch, daß insbesondere der inhaftierte Angeklagte keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung hat, soweit das Gericht nicht sein persönliches Erscheinen anordnet. Dennoch werden die Interessen eines inhaftierten Angeklagten dadurch nicht verletzt, weil ihm für diesen Fall, sofern er nicht selbst bereits einen Anwalt gewählt hat, stets ein Rechtsanwalt bestellt werden muß (§ 295 Abs. 3 StPO). Aus der Eigenart des Rechtsmittelverfahrens ergibt sich weiter, daß auch gesellschaftliche Kräfte (Kollektivvertreter, gesellschaftlicher Ankläger/Verteidiger) wohl von dem Termin der Rechtsmittelverhandlung benachrichtigt werden und sie das Recht haben, hieran teilzunehmen. Zwingend ist ihre Anwesenheit jedoch ebenfalls nicht, sofern nicht das Rechtsmittelgericht ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchführt oder das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnet (vgl. § 296 StPO). Schließlich erhält auch der durch die Straftat Geschädigte die Möglichkeit, an der Rechtsmittelverhandlung teilzunehmen. Er erhält Terminnachricht (§ 292 StPO). Die Hauptverhandlung vor dem Rechtsmittelgericht stellt keine zweite Tatsacheninstanz dar, in der das erstinstanzliche Verfahren eine Neuauflage erfährt. Nach dem Vortrag des Berichterstatters und dem Gehör der am Rechtsmittelverfahren Beteiligten (Angeklagter und Staatsanwalt) bildet, als Kernstück der Beweisaufnahme vor dem Rechtsmittelgericht, die Verlesung des Protokolls über das erstinstanzliche Verfahren die Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Die Nachprüfung erfolgt nicht im Wege unmittelbarer Erhebung der Beweise wie in der ersten Instanz (z. B. Zeugenvernehmungen und Sachverständigengutachten), sondern durch die Erörterung der schriftlich vorliegenden Beweisergebnisse, die im Protokoll über die Hauptverhandlung erster Instanz und anderen Schriftstücken im Sinne des § 298 Abs. 1 StPO ihren Niederschlag gefunden haben. Aus dem Protokoll über die Verhandlung lassen sich insbesondere Schlußfolgerungen ableiten, inwieweit der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und richtig festgestellt wurde und ob dabei die Bestimmungen über das Gerichtsverfahren beachtet worden sind. Ausnahmsweise läßt die Strafprozeßordnung eine eigene Beweisaufnahme zu, insoweit dies erforderlich ist vgl. § 298 Abs. 2 StPO. Mit dem Ausnahmecharakter dieser Verfahrensweise wird deutlich gemacht, daß das Rechtsmittelgericht im Prinzip keine zweite Tatsacheninstanz ist. Indes kann sich die Notwendigkeit einer solchen ausnahmsweise durchzuführenden eigenen Beweisaufnahme nicht nur ergeben, wenn die Beweisaufnahme unvollständig war und sie deshalb der Ergänzung bedarf, sondern auch dann, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung der Sache geboten erscheint oder um dem erstinstanzlichen Gericht am praktischen 275;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

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