Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 262

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 262 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 262);  Im Zusammenhang mit der Auslieferung eines Verurteilten (§ 354 StPO) : Beschluß über das Absehen von der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Auslieferung gern. § 354 Abs. 1 StPO Beschluß über das endgültige Absehen von der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Rückkehr des Ausgelieferten gern. § 354 Abs. 2 StPO 2.3.2. Verfahren des Gerichts Die Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens zur Findung der bei der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlichen gerichtlichen Beschlüsse werden in den §§ 357 359 StPO geregelt, gleichzeitig werden die Vorschriften über die Hauptverhandlung erster Instanz (§§ 211 ff. StPO) für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Regelung entspricht der Bedeutung dieser gerichtlichen Entscheidung für die Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens und auch für die Gewährleistung der Rechte des Verurteilten. Das Verfahren ist durch folgende Vorschriften gekennzeichnet: Alle Entscheidungen sind durch Beschluß des Gerichts erster Instanz zu treffen, d. h. es sind kollektive Entscheidungen, die unter Mitwirkung von Schöffen (mit Ausnahme der seltenen Entscheidung erster Instanz des Obersten Gerichts, die nur durch Berufsrichter getroffen werden) ergehen (§ 357 Abs. 1 StPO) Sofern die Entscheidung nicht auf Antrag des Staatsanwalts getroffen wird, ist diesem stets Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§177 StPO). In den folgenden, gesetzlich geregelten Fällen darf der Beschluß nur im Ergebnis einer mündlichen Verhandlung, zu der die unmittelbar Betroffenen sowie der Staatsanwalt zu laden sind, ergehen: Beschluß über den Vollzug der bei Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe (§ 35 Abs. 3 StGB, § 344 Abs. 1 StPO, Ausnahme § 35 Abs. 3 Ziff. 1 StGB) Beschluß über den Ausspruch der Jugendhaft wegen böswilliger Verletzung der einem Jugendlichen gern. § 70 StGB auferlegten besonderen Pflichten (§ 345 Abs. 3 StPO) Beschluß über die Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe (bzw. der Arbeitserziehung) bei Strafaussetzung auf Bewährung (§ 350 Abs. 2 StPO) In anderen Fällen kann der Beschluß im Ergebnis einer mündlichen Verhandlung getroffen werden; Umwandlung von Geldstrafe in Freiheitsstrafe (§ 346 StPO), Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung auf Bewährung (§ 349 Abs. 9 StPO), Entlassung aus dem Jugendhaus (§ 351 Abs. 3 StPO), Beendigung der Arbeitserziehung (§ 352 Abs. 3 StPO), Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter (§ 353 Abs. 2 StPO). In den mündlichen Verhandlungen können Beweise erhoben werden, den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 357 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwalt hat entsprechend seiner in § 13 StPO geregelten Stellung im Strafverfahren stets ein Antrags- und Beschwerderecht (§ 359 StPO). Dem Verurteilten steht nach § 359 Abs. 2 StPO die Beschwerde 262;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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