Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 250

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 250 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 250); geltende allgemeine Differenzierungsgrundsatz erhält hier auf Grund der besonderen Entwicklungssituation des jugendlichen Rechtsverletzers einen zusätzlichen Aspekt (siehe unten, Abschnitt 9). 8. Die besonderen Bestimmungen über die Verteidigung Aus den Entwicklungsbesonderheiten Jugendlicher folgt die besondere Ausgestaltung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren gegen Jugendliche. Die Bestimmung des § 72 StPO trägt der Tatsache Rechnung, daß Jugendliche auf Grund ihrer sozialen Stellung und ihrer geringen Lebenserfahrung besonderer Unterstützung bei der Realisierung des Rechts auf Verteidigung bedürfen. Die Verteidigung erfolgt durch einen Rechtsanwalt, in den übrigen Fällen durch einen Beistand. Das Gericht hat einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen in allen Fällen der notwendigen Verteidigung (§§ 62, 266 StPO) ; wenn dem bzw. den Erziehungsberechtigten das Recht auf Mitwirkung im Verfahren entzogen worden ist (§ 70 Abs. 4 StPO) ; wenn dies wegen der Persönlichkeit des Jugendlichen oder der Schwierigkeit der Sache geboten erscheint. Für den zuletzt genannten Fall gibt § 63 Abs. 2 StPO bestimmte generelle Hinweise. Hiernach ist die Bestellung eines Verteidigers insbesondere dann erforderlich, wenn der Angeklagte durch physische oder psychische Mängel in der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte behindert ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Jugendliche in seiner Entwicklung erheblich zurückgeblieben ist, erhebliche Sprachstörungen aufweist (Stotterer) oder Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit bestehen. Aus dem Grundanliegen des § 63 Abs. 2 StPO ergibt sich weiterhin, daß das Gericht einen Rechtsanwalt als Verteidiger bestellen soll, wenn der Jugendliche sich in Untersuchungshaft befindet; der Jugendliche unter 16 Jahre alt ist und eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten hat; mitangeklagte Jugendliche einen Rechtsanwalt als Verteidiger besitzen; es die Sache aus anderen Gründen, z. B. wegen der besonderen sachlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten erfordert. Soll die Bestellung eines Verteidigers erfolgen, hat der Staatsanwalt, um die Effektivität der Verteidigung zu erhöhen, zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Bestellung des Verteidigers vor Erhebung der Anklage zu beantragen (§ 63 Abs. 3 StPO). Wird vom bzw. für den Jugendlichen kein Rechtsanwalt als Verteidiger gewählt bzw. bestellt, ist dem Jugendlichen im gerichtlichen Verfahren ein Beistand zu bestellen. Zur Charakterisierung der Funktion des Beistandes wird im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben, ’ daß dieser die Rechte und Pflichten eines Verteidigers besitzt. Beistand kann also nur derjenige sein, der die Fähigkeit besitzt, einen Jugendlichen zu verteidigen. Hierin besteht die Hauptfunktion des Beistandes. Das Gesetz spricht sich also gegen eine Vermischung der prozessualen Funktion des Bei- 250;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

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