Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 234

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 234 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 234); zierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, der Zusammenarbeit der Strafrechtspflegeorgane mit anderen Organen bzw. Organisationen und Einrichtungen, die Wahrung der Grundrechte der Bürger, die Achtung der Menschenwürde verwirklicht. Das Gesetz regelt für die besonderen Arten des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz die Art und Weise, in der das Gericht unter sachlich gerechtfertigter Abweichung vom allgemeinen Verfahren und unter strikter Wahrung der Verfahrensgrundsätze seine Erkenntnisse erarbeitet und seine Entscheidungen trifft. Demzufolge sind auch die besonderen Verfahrensarten Bestandteil des sozialistischen Strafverfahrens. 8.1. Das beschleunigte Verfahren Der Zweck des beschleunigten Verfahrens besteht in erster Linie darin, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine der Tat auf dem Fuße folgende gerichtliche Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters sofort und dadurch besonders wirksam zu reagieren. In bestimmten Situationen (z. B. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit besonderen gesellschaftlichen Ereignissen oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen wie Messen, Festspielen usw. gehäuft begangen wurden) soll die schnelle Reaktion auf Verletzungen von Strafgesetzen Ordnung und Sicherheit gewährleisten helfen. Das schnelle Reagieren der Strafrechtspflegeorgane soll die Wirkung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erhöhen (z. B. bei Angehörigen von Rowdygruppen). Mit dem beschleunigten Verfahren soll verhindert werden, daß auf freiem Fuß befindliche Täter ihr strafbares Verhalten trotz Einleitung eines Ermittlungsverfahrens fortsetzen. Auch einer bestimmten Kriminalitätsentwicklung (z. B. zeitweise Zunahme von Diebstählen in einem Betrieb oder in Selbstbedienungsläden) soll durch beschleunigte Verfahren wirksam entgegengetreten werden.21 Gegenüber Jugendlichen sollte diese besondere Verfahrensart nur in den Fällen angewendet werden, in denen die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten auf Grund früheren Fehlverhaltens bereits bekannt ist und seine Straftat eine rasche disziplinierende Reaktion erfordert. Uneingeschränkt gilt auch für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens, daß als Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen sind und daß die Rechte, die der Angeklagte im allgemeinen Verfahren besitzt (§15 StPO), nicht geschmälert werden dürfen. Demzufolge ist Hauptvoraussetzung für das beschleunigte Verfahren, daß der Sachverhalt einfach, der Beschuldigte geständig und die sofortige Verhandlung möglich ist (§ 257 StPO). Keine dieser Voraussetzungen darf fehlen. Auch dürfen keine schwereren oder anderen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als die in § 258 StPO erwähnten zu erwarten sein. Nur bei Einhaltung dieser Bedingungen ist die Gewähr gegeben, daß trotz der Kürze des Ermittlungsverfahrens und trotz Wegfalls des Eröffnungsverfahrens alle Aufgaben, die der Hauptverhandlung gestellt sind, erfüllt werden können. Da das beschleunigte Verfahren nur vor dem Kreisgericht (bzw. vor dem Militärgericht) zulässig ist, muß die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat zu den Straf- 21 Keil, Zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens, in: NJ 1968, S. 400 234;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

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