Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 230

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 230 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 230); Verteidigers, des gesellschaftlichen Anklägers und des gesellschaftlichen Verteidigers auseinandersetzen. Gegebenenfalls soll das Urteil die Gründe darlegen, die das Gericht ver-anlaßte, die Bürgschaft des Kollektivs anzunehmen. Das gleiche gilt für den Fall, daß das Gericht im Urteil auf die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz erkennt. Die Urteilsgründe müssen die Gesetzlichkeit der Entscheidung zum Ausdruck bringen. Straf art und Strafmaß müssen sich aus der zusammenhängenden Darstellung der Urteilsgründe ergeben. 5.2. Der Freispruch Bei seiner Urteilsfindung ist das Gericht verpflichtet, den Entscheidungsgegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voll auszuschöpfen. Demzufolge bezieht sich der Freispruch auf das in der Anklage bezeich-nete und vom Eröffnungsbeschluß erfaßte Verhalten des Angeklagten in dem Umfang, in dem das Gericht verpflichtet war, diesen seiner Beurteilung unterliegenden gesamten Lebensvorgang in tatsächlicher Hinsicht allseitig aufzuklären und diesen Gesamtvorgang unter allen dafür in Frage kommenden strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Beispiel Das gerichtliche Hauptverfahren ist wegen Mordes (§112 StGB) eröffnet worden. Ehe das Gericht den Angeklagten freispricht, ist es zur Aufklärung verpflichtet, daß der festgestellte Sachverhalt auch keine anderen strafrechtlichen Tatbestände wie Totschlag (§113 StGB), fahrlässige Tötung (§ 114 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§117 StGB) erfüllt. Daraus folgt, daß die Urteilsformel des freisprechenden Urteils keine bestimmte Straftat nennt, von der der Angeklagte freigesprochen wird, sondern nur die Tatsache der Freisprechung überhaupt ausdrückt. Wurde ein Antrag auf Schadensersatz gestellt, so ist er als unzulässig abzuweisen. Darüber hinaus wird in der Urteilsformel ausgesprochen, daß die Auslagen des Verfahrens dem Staatshaushalt aufzuerlegen sind (Ausnahmen regelt § 366 Abs. 1 StPO). Die dem Freigesprochenen erwachsenen notwendigen Auslagen sind grundsätzlich ebenfalls dem Staatshaushalt aufzuerlegen (Ausnahmen regelt § 366 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel des freisprechenden Urteils lautet z. B.: Der Angeklagte wird freigesprochen. Der Schadensersatzantrag des wird als unzulässig ab- gewiesen. Die Auslagen des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Staatshaushalt. Wenn verschiedene Vorgänge Gegenstand der Hauptverhandlung waren, kann dasselbe Urteil eine Verurteilung und einen Freispruch enthalten. Beispiel Der Angeklagte wird wegen verurteilt. Im übri- gen wird der Angeklagte frei gesprochen. Soweit Verurteilung erfolgte, hat der Angeklagte die Auslagen des Verfahrens zu tragen; soweit Freispruch erfolgte, trägt der Staatshaushalt die Auslagen des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte ist freizusprechen, „wenn sich die Anklage nicht als be- 130;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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