Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 23

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 23 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 23); spricht die Regelung des Schuldgrundsatzes im § 5 Abs. 1 StGB, in dem es heißt : „Eine Tat ist schuldhaft begangen, wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht.“ In der sozialistischen Ordnung der DDR hat jeder die Möglichkeit zu gesetzmäßigem Verhalten, niemand ist auf sich allein angewiesen. Wer diese Möglichkeiten der optimalen Entwicklung seiner Fähigkeiten und b!ertigkeiten, der Gestaltung eines glücklichen Lebens jedoch negiert, indem er Straftaten begeht, muß sich dafür verantworten. Die Gesellschaft unter Führung ihres Staates, der diese Möglichkeiten der Entwicklung . jedem Bürger bietet, hat das zutiefst moralische Recht und zugleich die Pflicht, diese Verantwortung zu realisieren. Unsere sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung hat zugleich die Verantwortung aller Organe und Bürger für die Verhütung von Straftaten im Art. 3 StGB grundrechtlich verankert. Diese wechselseitige Verantwortung kennzeichnet den wahrhaft humanistischen Charakter unserer Ordnung. Im Strafverfahren ? / geht es um die Prüfung, Feststellung und Realisierung sowohXdef strdf-\ rechtlichen Verantwortlichkeit des Rechtsverletzers als auch um die Rea-\ \ lisierung der Verantwortung der Gesellschaft für die positive Entwich-fe \ lung ihrer Mitglieder. So verstanden und durchgeführt, bewirkt das so-' zialistische Strafverfahren progressive Veränderungen der gesellsdiaft-lichen RealiSTnTlränkt sich nicht auf eine formale Wiederherstellung der verletzten Gesetzlichkeit. , {Da Gegenstand des Strafverfahrens die Aufklärung von Straftaten \ist, muß ale Prufurig, F est Stellung und Realisierung der strafrecht-I liehen Verantwortlichkeit ' als Hauptanliegen des Strafverfahrens bezeichnet werdenTDas 'sozialistische Strafverfahren kann als eine Form staat-j licher Führungstätigkeit seine Funktion bei der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität nur lösen, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit in ihren Grundlagen und Zielen erkannt wird. Das Strafrecht generell und die Realisierung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit speziell sind auf die Führung der Menschen zu bewußt gesellschaftlichem Handeln gerichtet. Bei der zunehmenden Stärke der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der wachsenden Festigkeit der sozialistischen Menschengemeinschaft und der Struktur der Kriminalität in der DDR werden das Strafverfahrensrecht wie das Strafrecht durch ihren erzieherischen'ärakterennzeicKnet. Der ScHüfz ‘ der sozia- ÎlfsënStaats- und~Gesellschaftsordnung wird primäx mit der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben gewährleistet. Verfehlt wäre es jedoch unter den Bedingungen in der Deutschen Demokratischen Republik, unter Berücksichtigung der internationalen Klassenkampfsituation und der Struktur der Kriminalität, d. h. insbesondere bei der Existenz schwerer Verbrechen, die nicht zuletzt aus der unmittelbaren Konfrontation mit dem westdeutschen aggressiven imperialistischen Regime erwachsen, nur den Erziehungsaspekt zu sehen. Verbrechen gegen den sozialistischen Staat und seine Bürger vor allem schließen eine Reduzierung des Schutzes auf die Erziehung aus. Schutz und Erung sind bei der Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit selbständige und wechselseitig bedingte Größen. Die entsprechend der Differenziertheit der Kriminalität 23;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 23 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 23) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 23 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 23)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

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