Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 223

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 223 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 223); zu bestimmten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit notwendige Folge seines eigenen Verhaltens ist. Ebenso unerläßlich ist es, daß das Urteil von allen Bürgern, die es angeht, als wahr, gesetzlich und gerecht verstanden wird. Die Erwägungen und Auffassungen darlegend, die das Gericht zu seiner Entscheidung geführt haben, muß es mit den Urteilsgründen dazu beitragen, im Angeklagten den Willen zur künftigen Einhaltung der Gesetze unseres Staates zu festigen sowie ihn und seine Umgebung zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen zu veranlassen. Weil die Urteilsbegründung das Verständnis der Urteilsformel schafft, gibt sie den Rechtsmittelberechtigten die Grundlage für ihre Entscheidung, ob und warum sie das Urteil anfechten wollen. Dem zweitinstanzlichen Gericht, dem Kassationsgericht, dem im Wiederaufnahmeverfahren tätigen Gericht dient die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zur Nachprüfung seiner Richtigkeit. Die Urteilsgründe sollen das für die Entscheidung Wesentliche erfassen Und würdigen. Alles Unwesentliche soll ausgeschieden werden, damit es nicht die Erkennbarkeit dessen erschwert, was das Gericht als erhebliche Grundlagen seiner Entscheidung angesehen hat. Als eine wissenschaftliche Analyse über das zur Entscheidung stehende Verhalten des Angeklagten müssen sich die Urteilsgründe allein den für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten erheblichen Grundlagen zuwenden, ihre wesentlichen Seiten auf decken und deren Beziehungen zur Entscheidung erläutern. Ein solches analytisches Vorgehen erhöht die Konzentration der Urteilsgründe und damit zugleich deren Überzeugungskraft. Die Strafprozeßordnung (§ 242) stellt an die Urteilsgründe inhaltliche Anforderungen. Für die Gliederung der Urteilsgründe enthält das Gesetz keine Vorschriften. Angesichts der Vielfalt solcher Verhaltensweisen, die das Strafgesetz verletzen, kann kein einheitliches Schema für den Aufbau der Urteilsbegründung festgelegt werden. Möglich ist jedoch die Herausarbeitung grundsätzlicher Empfehlungen, deren Beachtung dazu beiträgt, in jedem konkreten Fall die Urteilsgründe so zu gestalten, daß sie straff, in hinreichender Ausführlichkeit, verständlich und überzeugend erläutern, warum in der Strafsache nur die getroffene (und keine andere) Entscheidung gefällt werden konnte. Den Kern der Urteilsgründe bildet die Sachverhaltsdarstellung. Gestützt auf solche Fakten, die in der Beweisaufnahme erörtert worden sind und zu denen sich die zur Mitwirkung berechtigten Beteiligten äußern konnten, schildert das Gericht zusammenhängend die Tatsachen, deren Feststellung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten erforderlich ist. Damit in tatsächlicher Hinsicht sowohl die Straftat in ihren individuellen und gesellschaftlichen Zusammenhängen als auch die ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vollständig begründet werden, muß das Gericht bei jeder Tatsache, die es in der Sachverhaltsdarstellung anführt, prüfen, ob sie zur Begründung des im Urteilstenor enthaltenen Schuld- und Strafausspruchs notwendig ist. Die Sachverhaltsdarstellung muß das Tatgeschehen in seinem Zusammenhang mit den konkreten Verhältnissen, unter denen die Straftat verübt wurde, die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und Bedingungen der Straftat als eine Einheit erfassen. Welche Reihenfolge zu wählen ist, hängt ganz und gar von den Eigenheiten der Straf- 223;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 223 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 223) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 223 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 223)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

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