Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 219

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 219 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 219); Gericht auch dann die Beweisaufnahme wiedereröffnen, wenn es der Angeklagte nicht beantragt. Bei der Entscheidung der Frage, was zum letzten Wort gehört, soll der Vorsitzende jede Engherzigkeit vermeiden. Er soll nur dann eingreifen, wenn der Angeklagte durch zeitraubende Abschweifungen oder unnötige Wiederholungen das letzte Wort ungebührlich ausdehnt, oder wenn der Angeklagte das Ansehen des Gerichts oder der Beteiligten verletzt. Aber auch wenn dem Angeklagten, der die Ermahnungen des Vorsitzenden ständig mißachtet hat, schließlich das Wort entzogen wurde, darf dadurch niemals sein Beweisantragsrecht beeinträchtigt werden. Verlangt der Angeklagte in diesem Fall das Wort zur Stellung eines Beweisantrages, so muß es ihm erteilt und darf ihm nur dann entzogen werden, wenn er es für unzulässige Zwecke mißbraucht. 4.6. Der Abschluß der Hauptverhandlung Damit das Gericht unter dem unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme, der Schlußvorträge und des letzten Wortes des Angeklagten berät und seine die Hauptverhandlung abschließende Entscheidung verkündet, schreibt das Gesetz (§ 240 Abs. 1 StPO) die verbindliche Reihenfolge vor: Beweisaufnahme, Schlußvorträge (einschließlich des letzten Wortes des Angeklagten), Beratung, Verkündung des Urteils oder eines die Hauptverhandlung abschließenden Beschlusses. Kein anderer Verfah-rensteil der betreffenden Strafsache darf diese Kontinuität verändern. (Auch soll sich kein Verfahrensteil einer anderen Strafsache zwischen diese Reihenfolge schieben, weil sonst die Unmittelbarkeit des Einducks, den die einheitliche mündliche Verhandlung hervorruft, abgeschwächt werden könnte.) Falls das Gericht erneut in die Beweisaufnahme eintritt, muß es nach deren Abschluß erneut Gelegenheit zu den Schlußvorträgen (einschließlich dem letzten Wort des Angeklagten) geben, daraufhin beraten und dann seine Entscheidung verkünden. In der Verkündung der die Hauptverhandlung abschließenden Entscheidung besteht der letzte Teil der Hauptverhandlung (§ 240 Abs. 2 StPO). Das Gesetz (§ 246 StPO) regelt die im Namen des Volkes ergehende Urteilsverkündung im einzelnen. Sie ist öffentlich (auf Ausnahmen verweist § 246 Abs. 5 StPO) und besteht in der Verlesung der Urteilsformel und der Urteiisgründe sowie in einer mündlichen Belehrung des Angeklagten über das zulässige Rechtsmittel sowie über das Recht auf Einsicht und Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung. Während der .Verlesung der Urteilsformel haben alle im Gerichtssaal Anwesenden ihrer Achtung dieses staatlichen Aktes durch Erheben von den Plätzen Ausdruck zu geben. Bei der Verlesung der Urteilsformel und der Urteilsgründe muß sich der Vorsitzende genau an den in der Beratung festgelegten Wortlaut halten. Weglassungen oder Ergänzungen oder Veränderungen sind unzulässig. Die Rechtsmittelbelehrung ist in einfachen und verständlichen Sätzen, die . den rechtsunkundigen Angeklagten über sein Recht auf Einlegung der Berufung und über die Rechtsmittelfrist aufklären sollen, vorzunehmen. Dabei hat der Vorsitzende die aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erfahrungen über die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seine intellektuellen Fähigkeiten, aber auch den Zustand bzw. die Aufnahmefähigkeit des Angeklagten, der noch unter dem Eindruck der 219;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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