Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 178

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 178 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 178); 2.3. Gerichtliche Entscheidungen 2.3.1. Einteilung der gerichtlichen Entscheidungen Gerichtliche Entscheidungen sind Akte der Ausübung der Staatsmacht, in denen das GenSRTuinter Anwendung des sozialistischen Rechts auf den Einzelfall in verbindlicher Form zum Ausdruck bringt, welche bestimmte Rechtsfolge es für Recht erkannt hat, um das Strafverfahren der Erfüllung seiner (in den §§ 1 und 2 StPO genannten) Aufgaben entgegenzuführen. Sie können m allen Stadien des Strafverfahrens erlassen werden. Das Gesetz (§ 176 StPO) teilt die gerichtlichen Entscheidungen in}prteile J und Beschlüsse ein. A * fUrteilt sind diejenigen Entscheidungen, durch die das Gericht mit Abschluß der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Verurteilung und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (oder4 auf Ver-urteilüng und Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder auf Freispruch erkennt; mit Abschluß der zweitinstanzlichen, Hauptverhandlung erkennt, ob das in erster Instanz erlassene, nicht rechtskräftig gewordene Urteil auf rechtzRerhäTferT, abzuändern oder auf zuheben ist ; mit Abschluß der Hauptverhandlung im Kassationsverfahren erkennt, ob die mit dem Kassationsantrag angefochtene rechtskräftige Entscheidung aufrechtzuerhalten, abzuändern oder aufzuheben ist; mit Abschluß der Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren erkennt, ob das rechtskräftige Urteil, gegen das sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, aufrechtzuerhalten ist oder4 ob unter Aufhebung dieses Urteils anderweitig in der Sache zu erkennen ist. Das (Urteil JLst die wichtigste Entscheidung im Strafverfahren. In ihm wird Ï [ x v U ( über das Tatgeschehen geurteilt. Es ergeht immer auf Grund einer Hauptverhandlung, wird in ihr feierlich verkündet und schließt entweder einen/ Verfahrensabschnitt (das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren oder das zweitinstanzliche gerichtliche Verfahren oder das Kassationsverfahren oder das Wiederaufnahmeverfahren) oder das gesamte gerichtliche Verfahren überhaupt ab. Urteile im Strafverfahren sind also niemals Zwi-schënürteile, wie sie die Zivilprozeßordnung kennt, sondern іщщег „Endurteile“. Form und Inhalt des Urteils sind eingehend gesetzlich (§§ 241 245, 299 303, 321 325, 335) geregelt. Es ist stets zu begründen. Nicht rechtskräftige Urteile (außer dem kreisgerichtlichen Urteil im Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung sind alle Urteile der Kreisgerichte bei ihrem Erlaß noch nicht rechtskräftig; auch die erstinstanzlichen Urteile der Bezirksgerichte, der Militärgerichte, der Militärobergerichte sind bei ihrem Erlaß noch 1 nicht rechtskräftig) dürfen nur im Rechtsmittel verfahr en auf Grund des i- in einer zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ergangenen Urteils abgeändert oder aufgehoben werden. liecht dürfen nur auf \ Grund des in einer Hauptverhandlung im Kassationsverfahren erlassenen Urteils abgeänderü oder, aufgehoben oder auf Grund des in einer Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren erlassenen Urteils auf'geho- nicht so strengen Formanforderungen wie das Ur- ben wpxden. , BeschZüsseunterliegen;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 178 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 178) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 178 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 178)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden individuellen Einsatzrichtungen der und zu realisieren, der Qualität der übergebenen und GMS. In Systemen sind entsprechend Befehlen und Weisungen nur überprüfte und für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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