Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 171

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 171 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 171); müssen organisch mit der Schilderung des Handlungsablaufs verbunden sein. Wie der Staatsanwalt das wesentliche Ermittlungsergebnis aufbaut, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. In der Mehrzahl der Fälle wird es zweckmäßig und durchaus richtig sein, sofort mit der Schilderung des Tatgeschehens zu beginnen, als dem Kern der Sache, um die es in der Anklage geht. Wurde die Tat dagegen durch eine besondere Situation hervorgerufen oder wird sie erst aus der Kenntnis einer bestimmten Situation heraus in ihrer vollen Gefährlichkeit erkennbar, dann sollte mit der Schilderung dieser Situation begonnen werden. Bei Straftaten, die sich als eine Folgeerscheinung der bisherigen Entwicklung des Beschuldigten darstellen, werden dagegen zweckmäßigerweise in der Regel die Persönlichkeitsmerkmale des Täters zum Ausgangspunkt zu nehmen sein. In der Anklageschrift sind jegliche Vermutungen und Behauptungen zu vermeiden. Erörterungen, die eines exakten Nachweises entbehren, gehören in keine Anklageschrift. Ebenso sollten Ausdrücke der allgemeinen Mißbilligung vermieden werden, da diese im Widerspruch zur notwendigen Sachlichkeit der Anklageschrift stehen; etwa wenn erklärt wird, das Verhalten des Beschuldigten zeuge von „besonderer Niedertracht“ oder er sei ein „verlogenes, hinterhältiges und tückisches Subjekt“. Eine ausdrückliche Beweiswürdigung ist in der Regel nicht notwendig, da diese der Anklageschrift in vielen Fällen den Charakter eines umfangreichen Gutachtens geben würde und das Gericht ohnehin verpflichtet ist, gründlich die gesamte Akte durchzuarbeiten. Das schließt nicht aus, daß der Staatsanwalt bei solchen Sachverhalten eine Beweiswürdigung vornehmen muß, bei denen andernfalls Mißverständnisse auftreten können; etwa eine Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt oder eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens eintreten kann. Z. B. wenn in der Sache Aussage gegen Aussage steht; wenn zwei diametral entgegengesetzte Sachverständigengutachten vorhanden sind; wenn der Staatsanwalt ein durch Zeugenaussagen erhärtetes Alibi des Beschuldigten als fälsch ansieht; wenn er den Aussagen der Belastungszeugen Glauben schenkt, obwohl diese mit dem Beschuldigten persönlich verfeindet’ sind u. dgl. In diesem Falle muß er die Erwägungen angeben, die ihn dazu veranlassen, den Angaben der einen Beweisquelle Glauben zu schenken, den Angaben der anderen hingegen nicht. Abgesehen davon, daß hierdurch die Überzeugungskraft der in der Anklageschrift enthaltenen Ausführungen verstärkt wird, versetzt der Staatsanwalt das Gericht sowie den Beschuldigten und seinen Verteidiger in den Stand, die Stichhaltigkeit seiner Erwägungen zu überprüfen. Ob und in welchem Umfange in der Anklageschrift eine juristische Beurteilung der strafbaren Handlung zu erfolgen hat, hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere in Fällen, wo nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob und warum die Handlung eine strafrechtliche Norm erfüllt, wird der Staatsanwalt auf rechtliche Erörterungen nicht verzichten können. Beispielsweise zeigt sich in Arbeits-, Brandschutz- und Verkehrssachen immer wieder, wie notwendig eine sorgfältige rechtliche Würdigung ist. Hier ist es z. B. erforderlich, daß der Staatsanwalt bereits in der Anklageschrift unter Hinweis auf die in Frage kommenden Gesetze, Verordnungen, innerbetrieblichen Bestimmungen usw. die sich daraus für den Beschuldigten ergebenden Rechtspflichten darlegt und sachliche Ausführungen zur Kausalität, zum eingetretenen Schaden 171;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 171 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 171) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 171 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 171)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Bürgern der noch nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und damit Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Handlungen bieten kann.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X