Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 145

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 145 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 145); rung oder eine Mischform (bei der neben den Aussagen des Zeugen Komplexfragen mit auf genommen werden) wählt, ist Sache des Einzelfalles. Da die Protokollierung der Angaben des Zeugen zumeist erst im Anschluß an die Vernehmung (auf der Grundlage von Notizen des Vernehmenden) erfolgt oder im Anschluß an die Vernehmung zu einem bestimmten Komplex, ist meist die Form der geschlossenen Protokollierung bzw. eine Mischform zwischen geschlossener und Frage-Antwort-Protokollierung gebräuchlich. Dort, wo es dagegen darauf ankommt, daß das Protokoll den genauen Ablauf der Vernehmung und die genaue Reihenfolge und Pormulierungsweise der vom Kriminalisten gestellten Fragen erkennen läßt, wird die Form der Frage-Antwort-Protokollierung (unter Einbeziehung von während des gesamten VernehmungsVorganges mitanwesenden Schreibkräften) gewählt. In solchen Fällen besteht auch die Möglichkeit, die Fragen und Antworten auf Magnettonband aufzunehmen. Nach Beendigung der Vernehmung ist dem Zeugen das Protokoll zur Durchsicht vorzulegen oder auf seinen Wunsch vorzulesen (§ 106, Abs. 2 StPO). Danach hat der Zeuge jede einzelne Seite zu unterschreiben. Er hat das Recht, Veränderungen, Zusätze und Streichungen vornehmen zu lassen. Alle Veränderungen, Zusätze und Streichungen sind vom Zeugen unterschriftlich zu bestätigen (§ 106, Abs. 2 StPO). Aus dem Protokoll muß ferner ersichtlich sein, ob es der Zeuge selbst gelesen hat oder ob es ihm auf sein Verlangen hin vorgelesen wurde. Haben an einer Vernehmung weitere Personen als der Zeuge und der Vernehmende teilgenommen, empfiehlt es sich, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls auch durch ihre Unterschrift bestätigen zu lassen. Angaben von Kindern sind nur von dem Vernehmenden und den sonst anwesenden erwachsenen Personen (z. B. Eltern) zu unterschreiben. Diese bestätigen durch ihre Unterschrift, daß das Kind die Aussagen in ihrer Gegenwart so, wie sie im Protokoll niedergelegt wmrden sind, gemacht hat. Ist ein Zeuge wegen körperlicher Gebrechen (z.* B. Erblindung, Lähmung o. a.) außerstande, das Protokoll zu unterzeichnen, hat es der Vernehmende mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Jedes Protokoll ist vom Vernehmenden unter Angabe seiner Dienststellung oder seines Dienstgrades zu unterschreiben (§ 108, Abs. 3 StPO). 4.3.2. Die Beschuldigtenvernehmung Die Vernehmung des Beschuldigten ist eine Maßnahme, die ausschließlich in Ermittlungsverfahren gegen Bekannt akut wird und ein gegen den 'Vernommenen eingeleitetes Ermittlungsverfahren voraussetzt. Sie soll einmal dem Untersuchungsführer oder Staatsanwalt Gelegenheit geben, vom Beschuldigten Kenntnis über wesentliche Tatsachen zu erlangen. Der Beschuldigte ist derjenige Prozeßbeteiligte, der am ehesten weiß, ob die erhobene Beschuldigung zutrifft, denn es geht ja um sein eigenes Verhalten. Er weiß von bestimmten hier nicht zu behandelnden Ausnahmefällen abgesehen positiv, ob er schuldig oder unschuldig ist, unter welchen Umständen und mit welchen Mitteln er im Falle seiner Schuld die strafbare Handlung begangen hat, welche Motive ihn zur Tat veranlaß-ten, ob er sich zur Unterstützung Komplizen bedient hat, wer diese sind, wo sie sich gegebenenfalls versteckt halten, wie sein bisheriges Leben verlief usw. Von ihm kann also der Vernehmende, falls der Beschuldigte die Wahrheit sagt und sein Wissen offenbart, Tatsachen erfahren, die in vielen Fällen ausschlaggebend für den weiteren Verlauf des Strafverfah- 145;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus aufgeklärt; gegenseitig teilweise mit sehr hohem Arbeitsaufwand erar-beitete Materialien als Grundlage für weitere offensive, operative und rechtliche Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

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