Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 123

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 123 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 123); (gegen den als Zeugen heranzuziehenden Bürger besteht keine Beschuldigung oder eine solche besteht nicht mehr wegen Verhaltensweisen, zu denen er als Zeuge gehört werden soll), ist keine Veranlassung vorhanden, ihn von der Aussagepflicht zu entbinden. Die Aussageverweigerungsbefugnis des § 27 Abs. 4 StPO leitet sich letzten Endes von dem gleichen Gedanken ab. Den Mitbeschuldigten untereinander die Zeugenfähigkeit zu verweigern, schließt nicht aus, daß sie sich zusätzlich zu eigenen Beschuldigungen auch zu derjenigen eines Tatbeteiligten äußern; diese Äußerungen sind jedoch nicht Zeugen- sondern Beschuldigten- bzw. Angeklagtenaussagen, für ihre Herbeiführung gelten nicht die Regeln, die im Zusammenhänge mit der Zeugenvernehmung zu beachten sind. Es ist davon auszugehen, daß eine Person auch nicht zugleich Zeuge und Kollektivvertreter sein kann. Allerdings gilt dies nur, soweit mit der Zeugenaussage Hinweise über Umstände erlangt werden sollen, die den Tatablauf betreffen. Hinweise zur Persönlichkeitsentwicklung, zur Lebensführung des Beschuldigten u. dgl. sind nicht selten auch das Resultat aus Wahrnehmungen des späteren Kollektivvertreters. Insoweit geht die mögliche Zeugenfunktion dem Wesen nach in die Aussage des Kollektivvertreters ein. 5.1.2. Beweiswert der Zeugenaussage Die Zeugenaussage ist ein bedeutsames Beweismittel im Strafverfahren. Sie hilft im großen Umfange, zu wahren Aussagen über den Sachverhalt zu gelangen. Ihr Beweiswert im Strafverfahren kann beeinflußt werden durch physische und psychische Mängel in der Person des Zeugen. Sfe äußern'sich als Fehler in der Wahrnehmung und in unrichtigen Wiedergaben wahrgenommener Erscheinungen. Neben unbewußt unrichtigen Informationen über Wahrnehmungen gibt es auch bewußt falsche Aussagen. Weitgehend unbewußten und bewußten falschen Aussagen vorzubeugen, dazu sind u. a. die gesetzlichen Regeln der Zeugenaussage vorgesehen. Von der Regelung des Gesetzes sei besonders erwähnt die Bestimmung über die Aussagepflicht (§ 25 StPO). Aus seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ist jeder, der in einem Strafverfahren als Zeuge herangezogen wird, zur Aussage verpflichtet, soweit kein Aussageverweigerungsrecht (§§ 26, 27 StPO) und keine Aussageverweigerungspflicht (§ 28 StPO) für ihn besteht. Die Zeugenaussage kann jedoch nicht erzwungen werden.42 Das Aussageverweigerungsrecht steht soweit die Voraussetzungen des § 26 StPO vorliegen auch Kindern zu. Wenn die Verstandesreife bei ihnen insoweit bejaht wird, daß sie Zeuge sein können, dann sind all die Bestimmungen zu beachten, die für den Zeugen gelten, deshalb sind sie z. B. auch auf das Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen. Der Zeuge ist zur Erstattung einer wahren Aussage verpflichtet. Wird die Verpflichtung nicht erfüllt, so können Sanktionen nach §§ 229, 230, 233 StGB verhängt werden, wenn diese Straf bestände verletzt sind. Um eine wahre Aussage zu erlangen, sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Aussage- und Vernehmungspsychologie, der Vernehmungstechnik und -taktik zu beachten. Insbesondere gilt es; alle Faktoren zu erkennen und auszuschalten, die irgendwie unrichtige Aussagen bewirken können. Fehlerquellen können sein: anlage- oder situationsbedingte Män- 123 42 Vgl. hierzu StPO-Lehrkorr.mentar, Anmerkungen zu § 25;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

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