Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 97

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 97 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 97); 3. Abschnitt Übergabe von Strafsachen 97 an die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege §58 (2) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege beraten und entscheiden auch über Verfehlungen. 1. Bedeutung: Diese Bestimmung beruht auf § 28 StGB. Im § 28 Abs. 1 bis 3 StGB werden sowohl die materiellrechtlichen als auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Übergabe im Interesse der Verständlichkeit und der anleitenden Wirkung zusammenfassend geregelt. Ausgangspunkt sowohl für die Regelung im StGB als auch in der StPO ist die aus § 1 Abs. 2 StGB folgende Auffassung, daß die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege über strafrechtliche Verantwortlichkeit entscheiden. Die Übergabeentscheidungen der Organe der Strafrechtspflege sind keine Entscheidungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und über die Schuld des Täters. Diese Regelung entspricht der Bedeutung sowohl der Entscheidungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als auch der Tätigkeit der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege. Die Erziehungsmaßnahmen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege, die im Ergebnis einer Beratung über ein nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen ausgesprochen werden können, sind in § 29 StGB und in den besonderen Bestimmungen über die Tätigkeit der Konflikt-und der Schiedskommissionen geregelt. Diese enthalten auch die gesetzliche Regelung der Verfahrensweise der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege bei der Beratung und Entscheidung über nicht erheblich gesellschaftswidrige Vergehen. Mit § 77 wird gesondert hervorgehoben, daß unter den Voraussetzungen des § 58 auch Vergehen Jugendlicher an die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege übergeben werden können. Gemäß § 28 Abs. 4 StGB und § 58 Abs. 2 StPO sowie § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 der 1. DVO zum EGStGB/StPO betraten und entscheiden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege über Verfehlungen. Der Hinweis auf diese Zuständigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen erfolgt im StGB und in der StPO nur im Interesse der Verständlichkeit, denn Verfehlungen sind keine Straftaten (vgl. § 1 StGB). Die Vorschriften über die Beratung und Entscheidung sowie über die anzuwendenden Erziehungsmaßnahmen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege bei Straftaten gelten für Verfehlungen entsprechend. Jedoch bedarf es für das Tätigwerden der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege wegen einer Verfehlung gern. § 2 Abs. 3 und § 3 der 1. DVO zum EGStGB/StPO nicht immer einer Übergabeentscheidung. In diesen Fällen kann der Antrag vom Disziplinarbefugten oder vom Geschädigten gestellt werden. 2. Voraussetzungen: Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Übergabe der Sache wegen eines Vergehens an die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege sind: die nicht erhebliche Gesellschafts Widrigkeit des Vergehens, die aus allen Umständen der Tat, insbesondere den Folgen der Tat und der Schuld des Täters folgt, die Persönlichkeit des Täters, wobei insbesondere zu beachten ist, daß es sich in der Regel um eine erstmalige Straftat handeln soll, die Kon- 7 Strafprozeßrecht;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 97 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 97) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 97 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 97)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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