Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 91

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 91 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 91); 91 2. Abschnitt Besondere Formen der Mitwirkung der Bürger § 55 weisen. Die Entscheidung für einen gesellschaftlichen Ankläger oder einen gesellschaftlichen Verteidiger und dessen Beauftragung ist das ausschließliche Recht der antragsberechtigten gesellschaftlichen Organisationen und Kollektive. §55 Gesellschaftliche Ankläger (1) Der gesellschaftliche Ankläger soll zur Schwere der Straftat, dem verursachten Schaden und den gesellschaftlichen Auswirkungen Stellung nehmen, entsprechende Anträge, speziell Beweisanträge, stellen, vor seinem Kollektiv oder gesellschaftlichen Organ über die Ergebnisse der Hauptverhandlung berichten und an der Auswertung des Verfahrens mit-wirken. Er ist berechtigt, vom gesellschaftlichen Auftrag zurückzutreten, wenn in der Beweisaufnahme neue entlastende, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausschließende oder erheblich mindernde Umstände festgestellt wurden. (2) Ein gesellschaftlicher Ankläger soll insbesondere dann beauftragt werden, wenn der Verdacht einer schwerwiegenden, die sozialistische Gesetzlichkeit im besonderen Maße verletzenden Straftat besteht und dadurch oder auch durch den Verdacht einer weniger schwerwiegenden Straftat besondere Empörung in der Öffentlichkeit oder im betreffenden Kollektiv hervorgerufen wurde. Ein gesellschaftlicher Ankläger sollte auch dann beauftragt werden, wenn das gesellschaftliche Organ oder Kollektiv es für notwendig erachtet, das Gericht über bestimmte gesellschaftliche Zusammenhänge in bezug auf den bestehenden Verdacht einer Straftat zu unterrichten, ohne daß dieses Organ oder Kollektiv den Beschuldigten oder den Angeklagten aus dem unmittelbaren Zusammenleben kennt. 1. Bedeutung: Ausgehend von § 54, werden in dieser Bestimmung die spezifischen Aufgaben des gesellschaftlichen Anklägers dargelegt und zugleich mit Abs. 2 den gesellschaftlichen Organen und Kollektiven eine Orientierung gegeben, unter welchen Voraussetzungen insbesondere ein gesellschaftlicher Ankläger beauftragt werden soll. Der gesellschaftliche Ankläger hat einen speziellen unmittelbar gesellschaftlichen Auftrag zu erfüllen. Er macht den Staatsanwalt nicht überflüssig und ist von diesem nicht abhängig. Der gesellschaftliche Ankläger soll mit dem Staatsanwalt Zusammenarbeiten. Eine einseitige Unterstützung des gesellschaftlichen Anklägers durch den Staatsanwalt allein ist jedoch nicht angebracht.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 91 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 91) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 91 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 91)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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